Art. 5 AETR Artikel 5

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.1992 bis 31.12.9999
Fahrpersonal
  1. (1)Absatz eins,Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt:
    1. a)Litera abei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t einschließlich – Anhänger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen – auf das vollendete 18. Lebensjahr;
    2. b)Litera bbei den übrigen Fahrzeugen auf
      • Strichaufzählungdas vollendete 21. Lebensjahr oder
      • Strichaufzählungdas vollendete 18. Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluß einer von einer Vertragspartei anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr ist. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über das geltende nationale Mindestniveau der Ausbildung und andere sachdienliche Bedingungen unterrichten, die auf Fahrer im internationalen Güterverkehr anzuwenden sind, soweit sie unter dieses Übereinkommen fallen.
  2. (2)Absatz 2,Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein.

    Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen außerdem

    1. a)Litera amindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3,5 t ausgeübt haben oder
    2. b)Litera bmindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines Fahrers ausgeübt haben, der im Personenverkehr im Umkreis von bis zu 50 km um den Standort des Fahrzeugs oder in anderen Arten der Personenbeförderung eingesetzt war, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber nach Auffassung der zuständigen Behörde die erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder
    3. c)Litera cInhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluß einer von einer der Vertragsparteien anerkannten Ausbildung für Fahrer im Personenkraftverkehr sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.1992 bis 31.12.9999
Fahrpersonal
  1. (1)Absatz eins,Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt:
    1. a)Litera abei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t einschließlich – Anhänger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen – auf das vollendete 18. Lebensjahr;
    2. b)Litera bbei den übrigen Fahrzeugen auf
      • Strichaufzählungdas vollendete 21. Lebensjahr oder
      • Strichaufzählungdas vollendete 18. Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluß einer von einer Vertragspartei anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr ist. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über das geltende nationale Mindestniveau der Ausbildung und andere sachdienliche Bedingungen unterrichten, die auf Fahrer im internationalen Güterverkehr anzuwenden sind, soweit sie unter dieses Übereinkommen fallen.
  2. (2)Absatz 2,Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein.

    Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen außerdem

    1. a)Litera amindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3,5 t ausgeübt haben oder
    2. b)Litera bmindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines Fahrers ausgeübt haben, der im Personenverkehr im Umkreis von bis zu 50 km um den Standort des Fahrzeugs oder in anderen Arten der Personenbeförderung eingesetzt war, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber nach Auffassung der zuständigen Behörde die erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder
    3. c)Litera cInhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluß einer von einer der Vertragsparteien anerkannten Ausbildung für Fahrer im Personenkraftverkehr sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten