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Die in Z 1 genannte für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Z 2, 7 bis 9 sind nicht für die Veröffentlichung im Sinne des § 7 bestimmt.Die in Ziffer eins, genannte für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Ziffer 2, 7 bis 9 sind nicht für die Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 7, bestimmt.
Die in Z 1 bis 4 angeführten Angaben werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Betreibers an die Kommission weitergeleitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Angaben in Z 4 sind nur erforderlich, wenn ein Schwellenwert für die Freisetzung in Wasser gemäß Anhang II EG-PRTR-V überschritten wird.Die in Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Betreibers an die Kommission weitergeleitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Angaben in Ziffer 4, sind nur erforderlich, wenn ein Schwellenwert für die Freisetzung in Wasser gemäß Anhang römisch zwei EG-PRTR-V überschritten wird.
Die in Z 1 genannte für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Z 2, 7 bis 9 sind nicht für die Veröffentlichung im Sinne des § 7 bestimmt.Die in Ziffer eins, genannte für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Ziffer 2, 7 bis 9 sind nicht für die Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 7, bestimmt.
Die in Z 1 bis 4 angeführten Angaben werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Betreibers an die Kommission weitergeleitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Angaben in Z 4 sind nur erforderlich, wenn ein Schwellenwert für die Freisetzung in Wasser gemäß Anhang II EG-PRTR-V überschritten wird.Die in Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Betreibers an die Kommission weitergeleitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Angaben in Ziffer 4, sind nur erforderlich, wenn ein Schwellenwert für die Freisetzung in Wasser gemäß Anhang römisch zwei EG-PRTR-V überschritten wird.