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Die §§ 1 bis 815 und 16 Abs. 1 bis 5 sowie 9 Abs.die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 20032012 – ESV 2003)2012, BGBl. II Nr. 424/2003BGBl. II Nr. 33/2012 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen eins bis 8 sowie 915 und 16 Absatz eins bis 5 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 20032012 – ESV 2003)2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42433 aus 20032012, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Die §§ 1 bis 815 und 16 Abs. 1 bis 5 sowie 9 Abs.die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 20032012 – ESV 2003)2012, BGBl. II Nr. 424/2003BGBl. II Nr. 33/2012 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen eins bis 8 sowie 915 und 16 Absatz eins bis 5 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 20032012 – ESV 2003)2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42433 aus 20032012, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass