§ 1 B-ESV Anwendung der Bestimmungen der ESV 2012

Bundes-Elektroschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2017 bis 31.12.9999

Die §§ 1 bis 815 und 16 Abs. 1 bis 5 sowie 9 Abs.die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 20032012 – ESV 2003)2012, BGBl. II Nr. 424/2003BGBl. II Nr. 33/2012 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen eins bis 8 sowie 915 und 16 Absatz eins bis 5 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 20032012 – ESV 2003)2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42433 aus 20032012, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“,
  2. 2.Ziffer 2an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“ und
  3. 3.Ziffer 3an die Stelle des Begriffs „die Behörde“ der Begriff „der Leiter der Zentralstelle“ oder „die Leiterin der Zentralstelle“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

Stand vor dem 09.05.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 09.05.2017

Die §§ 1 bis 815 und 16 Abs. 1 bis 5 sowie 9 Abs.die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 20032012 – ESV 2003)2012, BGBl. II Nr. 424/2003BGBl. II Nr. 33/2012 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen eins bis 8 sowie 915 und 16 Absatz eins bis 5 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 20032012 – ESV 2003)2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42433 aus 20032012, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“,
  2. 2.Ziffer 2an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“ und
  3. 3.Ziffer 3an die Stelle des Begriffs „die Behörde“ der Begriff „der Leiter der Zentralstelle“ oder „die Leiterin der Zentralstelle“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

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