§ 1 B-ESV Anwendung der Bestimmungen der ESV 2012

B-ESV - Bundes-Elektroschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die §§ 1 bis 15 und 16 Abs. 1 bis 5 sowie die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen eins bis 15 und 16 Absatz eins bis 5 sowie die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“,
  2. 2.Ziffer 2an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“ und
  3. 3.Ziffer 3an die Stelle des Begriffs „die Behörde“ der Begriff „der Leiter der Zentralstelle“ oder „die Leiterin der Zentralstelle“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
In Kraft seit 10.05.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 B-ESV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 B-ESV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 B-ESV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 B-ESV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 B-ESV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis B-ESV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 B-ESV