Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Überschrift zu § 1, § 1, die Überschrift zu § 2 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph eins,, die Überschrift zu Paragraph 2 und Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 5 Z 3 und § 9 Abs. 1 Z 2 ESV 2012 sind erst nach Ablauf eines Jahres nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt anzuwenden.Paragraph 5, Ziffer 3 und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, ESV 2012 sind erst nach Ablauf eines Jahres nach dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt anzuwenden.
In Kraft seit 10.05.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 B-ESV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 B-ESV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 B-ESV