§ 9 EichstellenV

EichstellenV - Eichstellenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Eichschein besteht aus dem im Anhang I dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:

1.

eine Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens;

2.

die Darstellung der Ergebnisse der Eichung in Form einer Erklärung, dass das geeichte Messgerät vorgegebenen messtechnischen Anforderungen entspricht mit einem Hinweis auf diese Anforderungen, sowie die Angabe der Messunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;

3.

die Eichnummer, die Eichstellennummer auf Grund des Bescheides, die Datumsangabe der Ausstellung sowie die Gesamtseitenzahl des Eichscheines auf jeder Seite.

(2) Ein Eichschein ist jedenfalls dann auszustellen, wenn dies der Auftraggeber verlangt.

(3) Eine Eichbestätigung hat nur die folgenden Angaben zu enthalten:

1.

die Identifikation der Eichstelle;

2.

die Bezeichnung „Eichbestätigung“;

3.

die laufende Nummer in der Form „Eichbestätigung Nr.“;

4.

den ausdrücklichen Hinweis, dass die Eichung des nachstehend beschriebenen Messgerätes durch die Eichstelle mit der Angabe der Eichstellennummer auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, erfolgte;

5.

die Angabe des Gegenstandes, der Bauart, der Identifikation, des Herstellers, des Auftragsgebers, des Datums der Eichung sowie die Eichnummer;

6.

den Stempel der Eichstelle, die Unterschrift des Leiters der Eichstelle und das Datum der Unterfertigung der Bestätigung;

7.

den ausdrücklichen Hinweis, dass diese Eichbestätigung kein ausreichender Nachweis für die Rückführung des geeichten Messgerätes auf nationale oder internationale Normale ist.

In Kraft seit 28.09.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 EichstellenV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 EichstellenV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 EichstellenV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 EichstellenV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 EichstellenV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 EichstellenV
§ 10 EichstellenV