§ 11 EichstellenV Überwachung von Eichstellen

EichstellenV - Eichstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die von den Eichstellen geeichten Messgeräte auf Einhaltung der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung zur Eichung gemäß § 12 zu überwachen.

(2) Für jedes überprüfte Messgerät, das nicht den geltenden Anforderungen entspricht, und somit Mängel nach § 10 Abs. 6 Z 2 aufweist, hat die Eichstelle ihre Tätigkeit unverzüglich einer internen Überprüfung zu unterziehen, auf Grund der festgestellten Ursachen die erforderlichen Verbesserungen durchzuführen und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über die festgestellten Ursachen und die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich Bericht zu erstatten. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt danach fest, ob der beanstandete Mangel im Verantwortungsbereich der Eichstelle lag. Trifft dies zu, dann ist die Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte im laufenden Jahr um drei zu erhöhen. Wird diese Feststellung im 4. Quartal eines Jahres getroffen, so können die dazugehörigen Überwachungen bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres durchgeführt werden.

(3) Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Überprüfung von Messgeräten dürfen am Sitz der Eichstelle, in einem eichtechnischen Prüfraum der Eichstelle, am Ort der eichtechnischen Prüfung und am Aufstellungsort der Messgeräte durchgeführt werden.

(4) Werden Überwachungsmaßnahmen während einer laufenden eichtechnischen Prüfung durchgeführt, so hat die Eichstelle erforderliche Einrichtungen, Hilfsmittel und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ferner darf durch Überwachungsmaßnahmen die eichtechnische Prüfung verzögert werden, wobei die Organe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis 3 darauf Bedacht zu nehmen haben, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Eichung oder an bereits geeichten Messgeräten haben unangemeldet zu erfolgen.

(6) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat jede Eichstelle innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zweimal hinsichtlich des Qualitätsmanagementsystems stichprobenweise zu überprüfen.

(7) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen, Ergebnisse aus Revisionen) die Eichstelle jederzeit überprüfen. Dabei ist von der Eichstelle sicherzustellen, dass die geforderten Überprüfungen in der Eichstelle oder am jeweiligen Aufstellungsort des Messgerätes durchgeführt werden können. Im Rahmen dieser Überprüfung können Eignungsprüfungen durchgeführt, die Kompetenz des Personals der Eichstelle, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems überprüft und Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten angefordert werden.

(8) Werden bei einer Überprüfung gemäß Abs. 7 Mängel im Sinne des § 10 Abs. 6 festgestellt, so sind die dort festgelegten Maßnahmen zu setzen und die Kosten für die Überprüfung von der Eichstelle zu tragen. Im anderen Fall ist die Eichstelle schriftlich vom Ergebnis der Überprüfung zu verständigen.

(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat jede Eichstelle, die zu technischen Prüfungen gemäß § 5 Z 5 ermächtigt ist, zu überwachen. Dabei hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen innerhalb eines Kalenderjahres jede ermächtigte Eichstelle bei der Durchführung der technischen Prüfung mindestens eines Loses zu überwachen. Sofern die ermächtigte Eichstelle mehrere Losprüfungen jährlich durchführt, errechnet sich die Anzahl der jährlichen behördlichen Überwachungen aus 5 % der Gesamtzahl der jährlich von der Eichstelle zu prüfenden Lose. Sofern sich aus der Berechnung der zu überwachenden Lose keine ganze Zahl ergibt, ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.

In Kraft seit 09.05.2018 bis 31.12.9999
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