§ 2 EichstellenV Messgerätearten

EichstellenV - Eichstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Eichstellen können für die Eichung von Messgeräten, die gemäß § 8, § 9, § 11, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 4, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 3 MEG eichpflichtig sind, ermächtigt werden.

In Kraft seit 09.05.2018 bis 31.12.9999
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