Art. 90 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Vierter Teil

Erteilungsverfahren

Artikel 90

Eingangsprüfung

  1. (1)Absatz eins,Die Eingangsstelle prüft, ob
    1. a)Litera adie europäische Patentanmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt;
    2. b)Litera bdie Anmeldegebühr und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden sind;
    3. c)Litera cim Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache rechtzeitig eingebracht worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden, so gibt die Eingangsstelle dem Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt.
  3. (3)Absatz 3,Sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden oder ist im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig eingereicht worden, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Vierter Teil

Erteilungsverfahren

Artikel 90

Eingangsprüfung

  1. (1)Absatz eins,Die Eingangsstelle prüft, ob
    1. a)Litera adie europäische Patentanmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt;
    2. b)Litera bdie Anmeldegebühr und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden sind;
    3. c)Litera cim Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache rechtzeitig eingebracht worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden, so gibt die Eingangsstelle dem Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt.
  3. (3)Absatz 3,Sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden oder ist im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig eingereicht worden, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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