Art. 10 AETR Artikel 10

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2006 bis 31.12.9999
Kontrollgerät
  1. 1.Ziffer einsDie Vertragsparteien schreiben für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge den Einbau und die Benutzung eines Kontrollgeräts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens samt Anhang und Anlagen vor.
  2. 2.Ziffer 2Das Kontrollgerät im Sinne dieses Übereinkommens muss hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften dieses Übereinkommens und der Anhänge und Anlagen, die Bestandteil des Übereinkommens sind, entsprechen.
  3. 3.Ziffer 3Ein Kontrollgerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 entspricht, wird so betrachtet, als erfülle es die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschließlich seiner Anlagen und Anhänge.

Stand vor dem 15.06.2006

In Kraft vom 28.02.1995 bis 15.06.2006
Kontrollgerät
  1. 1.Ziffer einsDie Vertragsparteien schreiben für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge den Einbau und die Benutzung eines Kontrollgeräts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens samt Anhang und Anlagen vor.
  2. 2.Ziffer 2Das Kontrollgerät im Sinne dieses Übereinkommens muss hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften dieses Übereinkommens und der Anhänge und Anlagen, die Bestandteil des Übereinkommens sind, entsprechen.
  3. 3.Ziffer 3Ein Kontrollgerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 entspricht, wird so betrachtet, als erfülle es die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschließlich seiner Anlagen und Anhänge.

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