§ 6 E-PRTR-BV Freigabe der Berichtsdaten

E-PRTR-Begleitverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die nach § 5 zuständige Behörde hat nach Durchführung der Qualitätsbewertung die Berichte bis 3031. SeptemberJuli des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, das erste Mal bis 30. September 2008, für den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 2 für den Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ArbeitTechnologie, als koordinierende Stelle freizugeben. Der Landeshauptmann hat die Meldungen seines Bundeslandes bis 3031. NovemberAugust des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, das erste Mal bis 30. November 2008, freizugeben.Die nach Paragraph 5, zuständige Behörde hat nach Durchführung der Qualitätsbewertung die Berichte bis 3031. SeptemberJuli des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, das erste Mal bis 30. September 2008, für den Landeshauptmann, in den Fällen des Absatz 2, für den Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ArbeitTechnologie, als koordinierende Stelle freizugeben. Der Landeshauptmann hat die Meldungen seines Bundeslandes bis 3031. NovemberAugust des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, das erste Mal bis 30. November 2008, freizugeben.
  2. (2)Absatz 2,Ist dieWenn nach § 5 Abs. 1 § 170 MinroG zuständige Behörde der Bundesministerim Sinne des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin für WirtschaftLandwirtschaft, Regionen und ArbeitTourismus ist, hat dieserdiese abweichend von Abs. 1 die Berichte nach erfolgter Qualitätsbewertung bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben. Ist darüber hinaus nach § 5 Abs. 2 auch der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie für die Qualitätsbewertung im Hinblick auf die die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen betreffenden Berichtsdaten zuständig, hat dieserdiese die Berichte hinsichtlich dieser Berichtsdaten bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben.Ist dieWenn nach Paragraph 170, MinroG zuständige Behörde im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zuständige Behörde der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftLandwirtschaft, Regionen und ArbeitTourismus ist, hat dieserdiese abweichend von Absatz eins, die Berichte nach erfolgter Qualitätsbewertung bis zu den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten freizugeben. Ist darüber hinaus nach Paragraph 5, Absatz 2, auch der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie für die Qualitätsbewertung im Hinblick auf die die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen betreffenden Berichtsdaten zuständig, hat dieserdiese die Berichte hinsichtlich dieser Berichtsdaten bis zu den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten freizugeben.

Stand vor dem 25.05.2020

In Kraft vom 21.12.2007 bis 25.05.2020
  1. (1)Absatz eins,Die nach § 5 zuständige Behörde hat nach Durchführung der Qualitätsbewertung die Berichte bis 3031. SeptemberJuli des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, das erste Mal bis 30. September 2008, für den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 2 für den Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ArbeitTechnologie, als koordinierende Stelle freizugeben. Der Landeshauptmann hat die Meldungen seines Bundeslandes bis 3031. NovemberAugust des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, das erste Mal bis 30. November 2008, freizugeben.Die nach Paragraph 5, zuständige Behörde hat nach Durchführung der Qualitätsbewertung die Berichte bis 3031. SeptemberJuli des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, das erste Mal bis 30. September 2008, für den Landeshauptmann, in den Fällen des Absatz 2, für den Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ArbeitTechnologie, als koordinierende Stelle freizugeben. Der Landeshauptmann hat die Meldungen seines Bundeslandes bis 3031. NovemberAugust des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, das erste Mal bis 30. November 2008, freizugeben.
  2. (2)Absatz 2,Ist dieWenn nach § 5 Abs. 1 § 170 MinroG zuständige Behörde der Bundesministerim Sinne des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin für WirtschaftLandwirtschaft, Regionen und ArbeitTourismus ist, hat dieserdiese abweichend von Abs. 1 die Berichte nach erfolgter Qualitätsbewertung bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben. Ist darüber hinaus nach § 5 Abs. 2 auch der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie für die Qualitätsbewertung im Hinblick auf die die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen betreffenden Berichtsdaten zuständig, hat dieserdiese die Berichte hinsichtlich dieser Berichtsdaten bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben.Ist dieWenn nach Paragraph 170, MinroG zuständige Behörde im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zuständige Behörde der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftLandwirtschaft, Regionen und ArbeitTourismus ist, hat dieserdiese abweichend von Absatz eins, die Berichte nach erfolgter Qualitätsbewertung bis zu den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten freizugeben. Ist darüber hinaus nach Paragraph 5, Absatz 2, auch der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie für die Qualitätsbewertung im Hinblick auf die die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen betreffenden Berichtsdaten zuständig, hat dieserdiese die Berichte hinsichtlich dieser Berichtsdaten bis zu den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten freizugeben.

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