Art. 42 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Artikel 42

Haushaltsplan

  1. (1)Absatz eins,Alle Einnahmen und Ausgaben der Organisation werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Falls erforderlich können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
  3. (3)Absatz 3,Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Artikel 42

Haushaltsplan

  1. (1)Absatz eins,Alle Einnahmen und Ausgaben der Organisation werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Falls erforderlich können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
  3. (3)Absatz 3,Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.

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