Art. 157 EPÜ (weggefallen)

Europäisches Patentübereinkommen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
ArtikelArt. 157

Internationaler Recherchenbericht

  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der nachstehenden Absätze treten der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags oder eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags und deren Veröffentlichung nach Artikel 21 des Vertrags an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt.
  2. (2)Absatz 2,Vorbehaltlich der Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 3
    1. a)Litera awird zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt;
    2. b)Litera bhat der Anmelder die Recherchengebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der nationalen Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags zu entrichten ist. Ist die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
  3. (3)Absatz 3,Der Verwaltungsrat kann beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang
    1. a)Litera aauf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet wird;
    2. b)Litera bdie Recherchengebühr herabgesetzt wird.
  4. (4)Absatz 4,Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 3 gefaßten Beschlüsse jederzeit rückgängig machen.
EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
ArtikelArt. 157

Internationaler Recherchenbericht

  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der nachstehenden Absätze treten der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags oder eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags und deren Veröffentlichung nach Artikel 21 des Vertrags an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt.
  2. (2)Absatz 2,Vorbehaltlich der Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 3
    1. a)Litera awird zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt;
    2. b)Litera bhat der Anmelder die Recherchengebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der nationalen Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags zu entrichten ist. Ist die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
  3. (3)Absatz 3,Der Verwaltungsrat kann beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang
    1. a)Litera aauf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet wird;
    2. b)Litera bdie Recherchengebühr herabgesetzt wird.
  4. (4)Absatz 4,Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 3 gefaßten Beschlüsse jederzeit rückgängig machen.
EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten