Art. 138 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Kapitel IIKapitel römisch zwei

Nichtigkeit und ältere Rechte

Artikel 138

Nichtigkeitsgründe

  1. (1)Absatz eins,Vorbehaltlich Artikel 139 kann auf Grund des Rechts eines Vertragsstaats das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staats nur für nichtig erklärt werden, wenn
    1. a)Litera ader Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentfähig ist;
    2. b)Litera bdas europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;
    3. c)Litera cder Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;
    4. d)Litera dder Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist;
    5. e)Litera eder Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 60 Absatz 1 berechtigt ist.
  2. (2)Absatz 2,Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung dieses Patents erklärt. Wenn es das nationale Recht zuläßt, kann die Beschränkung in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Kapitel IIKapitel römisch zwei

Nichtigkeit und ältere Rechte

Artikel 138

Nichtigkeitsgründe

  1. (1)Absatz eins,Vorbehaltlich Artikel 139 kann auf Grund des Rechts eines Vertragsstaats das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staats nur für nichtig erklärt werden, wenn
    1. a)Litera ader Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentfähig ist;
    2. b)Litera bdas europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;
    3. c)Litera cder Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;
    4. d)Litera dder Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist;
    5. e)Litera eder Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 60 Absatz 1 berechtigt ist.
  2. (2)Absatz 2,Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung dieses Patents erklärt. Wenn es das nationale Recht zuläßt, kann die Beschränkung in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten