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Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt: Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt:
nach den Bestimmungen des BHG
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt: Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt:
nach den Bestimmungen des BHG