Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt:Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt:
nach den Bestimmungen des BHG
1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltesbis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins, ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
2.Ziffer 2zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)
3.Ziffer 3abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
4.Ziffer 4zuzüglich eines Betrages in Höhe von 7,243 Milliarden Euro, wenn dies im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz und Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils BGBl. I Nr. 136/2008, zum Zwecke der Liquiditätsstärkung bei Kreditinstituten und Versicherungen zweckmäßig istzuzüglich eines Betrages in Höhe von 7,243 Milliarden Euro, wenn dies im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz und Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, zum Zwecke der Liquiditätsstärkung bei Kreditinstituten und Versicherungen zweckmäßig ist
(2)Absatz 2,Der Höchstbetrag. bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge. die sich aus der Ausnützung der ErmächtigungenDer Höchstbetrag. bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge. die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
1.Ziffer einsgemäß Art. III undgemäß Artikel römisch drei, und
2.Ziffer 2gemäß Art. VIIgemäß Artikel römisch sieben
ergeben.
(3)Absatz 3,Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.Die Ermächtigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4)Absatz 4,Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.Zusätzlich zu den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
In Kraft seit 27.10.2008 bis 31.12.9999
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