Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 64, BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
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