Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch vierzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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