Anlage
Anl. 2 BFG 2008 Planstellenverzeichnis
1. Gliederung des Stellenplanes
- (1)Absatz eins,Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
- a)Litera aDen Allgemeinen Teil (Teil I.),Den Allgemeinen Teil (Teil römisch eins.),
- b)Litera bdas Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A),das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil römisch zwei.A),
- c)Litera cden Annex zum Stellenplan mit dem Teil 1 Personal des Bundes, das für Dritte leistet und Teil 2, Lebende Subventionen sowie Teil 3, Bundesbedienstete, die die Sozialplanregelung in Anspruch nehmen.
- (2)Absatz 2,In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten grundsätzlich getrennt nach Beamten, nach Vertragsbediensteten (Entlohnungsschemata I und II) sowie gegebenenfalls nach Besoldungsmerkmalen ausgewiesen.In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten grundsätzlich getrennt nach Beamten, nach Vertragsbediensteten (Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei) sowie gegebenenfalls nach Besoldungsmerkmalen ausgewiesen.
2. Besetzung von Planstellen
- (1)Absatz eins,Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
- (2)Absatz 2,Freie Planstellen von Beamten können unter der Voraussetzung, dass die Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird, zur Verrichtung gleichwertiger oder niedrigerer Aufgaben mit mehreren teilbeschäftigten Beamten oder Vertragsbediensteten besetzt werden.
- (3)Absatz 3,Freie Planstellen von Vertragsbediensteten oder Vertragslehrern können unter der Voraussetzung, dass die Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird, zur Verrichtung gleichwertiger oder niedrigerer Aufgaben mit mehreren saison- oder teilbeschäftigten Vertragsbediensteten besetzt werden.
- (4)Absatz 4,Bei der Besetzung von Planstellen in ausgegliederten Einrichtungen ist mit der im ANNEX/Teil 1 zum Stellenplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen das Auslangen zu finden.
3. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
- (1)Absatz eins,Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung, Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 6 sowie des Punktes 8, Abs. 3.Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung, Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 6 sowie des Punktes 8, Absatz 3,
- (2)Absatz 2,Gemäß Absatz 1 können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden (sur-place Kräfte), sofern der dadurch entstehende Aufwand gemäß § 20 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes nicht im Personalaufwand (UT 0) verrechnet wird.Gemäß Absatz 1 können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden (sur-place Kräfte), sofern der dadurch entstehende Aufwand gemäß Paragraph 20, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes nicht im Personalaufwand (UT 0) verrechnet wird.
- (3)Absatz 3,Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 i.d.g.F., unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuss des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat. Dies gilt auch für die Aufnahme von örtlichem Hilfspersonal.Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, i.d.g.F., unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuss des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat. Dies gilt auch für die Aufnahme von örtlichem Hilfspersonal.
- (4)Absatz 4,Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ende der Weiterverwendungspflicht (Behaltefrist), die gemäß § 20 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes nicht im Personalaufwand (UT 0) verrechnet werden, können unter der Voraussetzung der budgetären Bedeckung begründet werden und sind im Stellenplan nicht dargestellt.Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ende der Weiterverwendungspflicht (Behaltefrist), die gemäß Paragraph 20, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes nicht im Personalaufwand (UT 0) verrechnet werden, können unter der Voraussetzung der budgetären Bedeckung begründet werden und sind im Stellenplan nicht dargestellt.
- (5)Absatz 5,Die ausgabenwirksame Personalkapazität darf die im Stellenplan für die einzelnen Kapitel festgesetzten Stände nicht überschreiten.
- (5a)Absatz 5 a,Abweichend von Abs. 5 können vom Bundeskanzler für Ersatzaufnahmen im Zusammenhang mit der Entsendung nationaler Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration tätig ist, insgesamt bis zu 48 Sonderplanstellen befristet für die Dauer der Entsendung zugewiesen werden.Abweichend von Absatz 5, können vom Bundeskanzler für Ersatzaufnahmen im Zusammenhang mit der Entsendung nationaler Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration tätig ist, insgesamt bis zu 48 Sonderplanstellen befristet für die Dauer der Entsendung zugewiesen werden.
- (6)Absatz 6,Durch Rückkehransprüche aus einem Karenzurlaub oder durch die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit bedingte Überschreitungen der im Stellenplan festgesetzten Personalkapazität sind dem Bundeskanzler mitzuteilen. Die Anwendbarkeit des Punktes 5 (Aufnahme von Ersatzkräften) bleibt auch in diesen Fällen unberührt.
- (7)Absatz 7,Durch die Absätze 2 bis 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
4. Bindung von Planstellen
Zwischen Planstellenbereichen können freie Planstellen einer Verwendungs-, Entlohnungsgruppe immer dann gebunden werden, wenn der zu bindende Planstellenwert zumindest gleichwertig oder höherwertiger als der Arbeitsplatzwert des Bediensteten ist. Ein Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Verwendungs-, Entlohnungsgruppe und/oder Funktions-/Besoldungsgruppe ist daraus nicht ableitbar. Die Dienstzulagengruppe ist bei der Festlegung der Gleich- bzw. Höherwertigkeit mit zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Bereiche wie Richter, Staatsanwälte, im K-Schema oder im PT- und PF- Schema.
- (1)Absatz eins,Folgende Bestimmungen sind zu beachten.
- 1.Ziffer einsBeamte dürfen nur auf Beamtenplanstellen verwendet werden.
- 2.Ziffer 2Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis P5, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
- 3.Ziffer 3In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.In den Fällen der Paragraphen 141, 141 a, 145 b, 152 b und 152 c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
- 4.Ziffer 4Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Entlohnungsgruppen v1 bis v5 sowie h1 bis h5 zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bediensteten zugewiesen sind.
- 5.Ziffer 5Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG besetzt werden. Dies gilt für Planstellen für ADV-Bedienstete sinngemäß.Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des Paragraph 65, Absatz 4, VBG besetzt werden. Dies gilt für Planstellen für ADV-Bedienstete sinngemäß.
- 6.Ziffer 6Für Neuaufnahmen zur exekutivdienstlichen Grundausbildung (Aspiranten) sind im ersten Ausbildungsjahr ausschließlich befristete Sonderverträge gemäß § 36 VBG abzuschließen. Für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses sind im Planstellenverzeichnis Planstellen der Besoldungsgruppe Exekutivdienst zu binden.Für Neuaufnahmen zur exekutivdienstlichen Grundausbildung (Aspiranten) sind im ersten Ausbildungsjahr ausschließlich befristete Sonderverträge gemäß Paragraph 36, VBG abzuschließen. Für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses sind im Planstellenverzeichnis Planstellen der Besoldungsgruppe Exekutivdienst zu binden.
- (2)Absatz 2,Freie Planstellen für Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichwertiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
- (3)Absatz 3,Für Arbeitskräfteüberlassungen sind keine Planstellenbindungen erforderlich.
- (4)Absatz 4,Für Dienstverträge oder freie Dienstverträge, deren erfolgswirksame Ausgaben gemäß § 20 Abs. 3 Bundeshaushaltsgesetz nicht zu den Personalausgaben (UT 0) zu zählen sind, sind keine Planstellenbindungen erforderlich.Für Dienstverträge oder freie Dienstverträge, deren erfolgswirksame Ausgaben gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Bundeshaushaltsgesetz nicht zu den Personalausgaben (UT 0) zu zählen sind, sind keine Planstellenbindungen erforderlich.
- (5)Absatz 5,Ausgeschlossen ist die Bindung freier Planstellen aus dem Annex zum Stellenplan.
- (6)Absatz 6,Bindungen von freien Planstellen des Teiles II.A des Stellenplanes sind dem Bundeskanzler in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.Bindungen von freien Planstellen des Teiles römisch zwei.A des Stellenplanes sind dem Bundeskanzler in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
5. Aufnahme von Ersatzkräften
- (1)Absatz eins,Für einen Bundesbediensteten, der
- a)Litera aals Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist.
- b)Litera bals Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des BDG 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält.als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 des BDG 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält.
- c)Litera csich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet.
- d)Litera dzur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird.
- e)Litera ezur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird.zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird.
- f)Litera fPräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 leistet.Präsenzdienst gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5, 6, 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 leistet.
- g)Litera gZivildienst leistet.
- h)Litera hzu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird.
- i)Litera isich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlass einer Ausgliederungsmaßnahme oder bei Inanspruchnahme einer Sozialplanregelung gemäß Punkt 11, befindet.
- j)Litera jeine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 20 VBG in Verbindung mit den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in Anspruch nimmt.eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder nach Paragraph 20, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 in Anspruch nimmt.
- k)Litera keine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz in Anspruch nimmt.
- l)Litera lfür eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG entsendet ist.für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, VBG entsendet ist.
- m)Litera mauf seinen Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt ist.auf seinen Antrag hin gemäß Paragraph 78 b, BDG 1979 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt ist.
- n)Litera nauf seinen Antrag hin gemäß § 78c Abs. 1 BDG zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt ist und gemäß Abs. 4 leg. cit. Ersatz geleistet wird,auf seinen Antrag hin gemäß Paragraph 78 c, Absatz eins, BDG zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt ist und gemäß Absatz 4, leg. cit. Ersatz geleistet wird,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und e, der vollen Dienstfreistellung gemäß lit. n, oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden.kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach Litera d und e, der vollen Dienstfreistellung gemäß Litera n,, oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden.Punkt 4 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
- (2)Absatz 2,Für eine Bedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 gilt sinngemäß.Für eine Bedienstete, die gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 gilt sinngemäß.
- (3)Absatz 3,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 10 des Väter-Karenzgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes (RDG) kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, oder im Fall einer Teilauslastung nach Paragraph 23, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach Paragraph 10, des Väter-Karenzgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach Paragraphen 76 a, oder 76b des Richterdienstgesetzes (RDG) kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
- (4)Absatz 4,Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Absatz 1 oder 3 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel ’30 Justiz’ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Absatz 1 oder 3 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil römisch zwei.A für das Kapitel ’30 Justiz’ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 77, Absatz 6, RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (Paragraph 77, Absatz 8, RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
- (5)Absatz 5,Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates sowie für ein Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates, das aus einem in Absatz 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann ein weiteres sonstiges Mitglied ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird.
- (6)Absatz 6,Für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß §§ 78e, 231a BDG 1979 bzw. §§ 20a, 47a VBG in Anspruch nehmen, können befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten.Für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß Paragraphen 78 e, 231 a, BDG 1979 bzw. Paragraphen 20 a, 47 a, VBG in Anspruch nehmen, können befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten.
6. Ausgliederungsmaßnahmen
Planstellen, die in Folge von Ausgliederungsmaßnahmen im ANNEX/Teil 1 dargestellt werden, sind von einer Nachbesetzung (Neubesetzung bzw. Ersatzkraftaufnahme) ausgeschlossen. Mit dem Ausscheiden eines Beamten aus der ausgegliederten Einrichtung ist eine Planstelle im ANNEX/Teil 1 zu streichen.
7. Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktions- bzw. Bewertungsgruppe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungs-, Entlohnungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Der Bundeskanzler ist hievon in Kenntnis zu setzen.
8. Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
- (1)Absatz eins,Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
- (2)Absatz 2,Der Lehrerwochenstundenaufwand ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden verstanden.
- (3)Absatz 3,Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
9. Befugnisse bestimmter Oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, Absatz 4, B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 125, B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
10. Organisationsänderungen
Der Stellenplan kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Kostenerhöhung als auch keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.Der Stellenplan kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den Paragraphen 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Kostenerhöhung als auch keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
11. Sozialpläne für Bundesbedienstete
Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraphen 16, oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 20, oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil römisch zwei.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.
(Anm.: Planstellenverzeichnis nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:Anmerkung, Planstellenverzeichnis nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:
BGBl. I Nr. 23/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2007,
BGBl. I Nr. 95/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2007,
BGBl. I Nr. 139/2008)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2008,)
Artikel
Art. 1 BFG 2008
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2008 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2008 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeiner Haushalt | Ausgleichs-haushalt | Gesamt-haushalt |
| (Beträge in Millionen Euro) |
Ausgaben: | 69 868,852 | 77 813,237 | 147 682,089 |
Einnahmen: | 66 909,231 | 80 772,858 | 147 682,089 |
Abgang: | 2 959,621 | – | – |
Überschuss: | – | 2 959,621 | – |
| | | |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2008 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2008 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sowie Artikel römisch vier bis römisch acht oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Art. 2 BFG 2008
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt:Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt:
nach den Bestimmungen des BHG
- 1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltesbis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins, ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
- 2.Ziffer 2zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)
- 3.Ziffer 3abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
- 4.Ziffer 4zuzüglich eines Betrages in Höhe von 7,243 Milliarden Euro, wenn dies im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz und Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils BGBl. I Nr. 136/2008, zum Zwecke der Liquiditätsstärkung bei Kreditinstituten und Versicherungen zweckmäßig istzuzüglich eines Betrages in Höhe von 7,243 Milliarden Euro, wenn dies im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz und Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, zum Zwecke der Liquiditätsstärkung bei Kreditinstituten und Versicherungen zweckmäßig ist
- (2)Absatz 2,Der Höchstbetrag. bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge. die sich aus der Ausnützung der ErmächtigungenDer Höchstbetrag. bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge. die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
- 1.Ziffer einsgemäß Art. III undgemäß Artikel römisch drei, und
- 2.Ziffer 2gemäß Art. VIIgemäß Artikel römisch sieben
ergeben. - (3)Absatz 3,Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.Die Ermächtigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
- (4)Absatz 4,Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.Zusätzlich zu den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
Art. 3 BFG 2008
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2008 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen der Titel 520 bis 526 gegenüber den veranschlagten Einnahmen dieser Titel und durch das erwartete Zurückbleiben dieser Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I) durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken: Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich die gegenüber der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2008 mit 4,0 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2008 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.Artikel römisch drei. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2008 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen der Titel 520 bis 526 gegenüber den veranschlagten Einnahmen dieser Titel und durch das erwartete Zurückbleiben dieser Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins,) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins,) durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken: Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich die gegenüber der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2008 mit 4,0 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2008 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
- (2)Absatz 2,Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.
Art. 4 BFG 2008
Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, so weit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für die betreffende betriebsähnliche Einrichtung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.Artikel römisch vier. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, so weit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für die betreffende betriebsähnliche Einrichtung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
- (2)Absatz 2,Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
- (3)Absatz 3,Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51405, 2/51415, 2/51425, 2/51426, 2/51504, 2/51604, 2/51605, 2/51606, 2/51614 und 2/51615 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
- (4)Absatz 4,Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.Den in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Absatz eins, sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
Art. 5 BFG 2008
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
- 1.Ziffer einsbei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,4 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
- 2.Ziffer 2bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 6 und 8 der Kapitel 12 und 13 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,4 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro – wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den anderen Voranschlagsansätzen des Ermessens innerhalb der Kapitel 12 und/oder 13 sichergestellt werden kann;
- 3.Ziffer 3bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 6 des Kapitels 14 für Maßnahmen der Forschungs- und Entwicklungsoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Zusammenhang mit der Forschungs- und Entwicklungsoffensive im Kapitel 14 sichergestellt werden kann;
- 4.Ziffer 4bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 vH jener Mehreinnahmen, die im Kapitel 30 erzielt werden, und die die Bedeckung der Überschreitung sicherstellen;
- 5.Ziffer 5bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von insgesamt 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;
- 6.Ziffer 6bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt 8 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt 8 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
- 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 6 der Paragrafe 1107, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
- 8.Ziffer 8beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß Paragraph 9, des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
- 9.Ziffer 9beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
- 10.Ziffer 10beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 14 sichergestellt werden kann;
- 11.Ziffer 11beim Voranschlagsansatz 1/15018 bis zu einem Betrag von 0,2 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten der EU, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15014 sichergestellt werden kann;
- 13.Ziffer 13beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
- 14.Ziffer 14beim Voranschlagsansatz 1/54848 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsförderungsprogrammen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;
- 15.Ziffer 15bei den Voranschlagsansätzen 7/58509 und 7/58519 bis zu einem Betrag von insgesamt 6 178 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 8/58509 und/oder 8/58519 sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen 7/58509 und 7/58519 bis zu einem Betrag von insgesamt 6 178 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 8/58509 und/oder 8/58519 sichergestellt werden kann;
- 16.Ziffer 16beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
- 17.Ziffer 17bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, und Paragraph 72, Absatz 4, oder 5 des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
- 18.Ziffer 18bei den Voranschlagsansätzen 1/60146 und 1/60376 bis zu einem Betrag von insgesamt 8 Millionen Euro für die Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes im Bereich der landwirtschaftlichen Biomasse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/61206 und 1/61246 sichergestellt werden kann;
- 19.Ziffer 19beim Voranschlagsansatz 1/60366 für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60368 bedeckt werden kann;
- 20.Ziffer 20beim Voranschlagsansatz 1/60376 für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes (Bundesanteil) im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60378 bedeckt werden kann;
- 21.Ziffer 21beim Voranschlagsansatz 1/60376 im Ausmaß jenes Betrages, der im Rahmen der Förderungen für die Entwicklung des ländlichen Raumes vorliegenden Hochwasserschutzprojekte durch die EU kofinanziert wird und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/60826, 1/60848 und 1/60866 sichergestellt werden kann;
- 22.Ziffer 22bei den Voranschlagsansätzen 1/60723 und 1/60728 bis zu einem Betrag von insgesamt 2 Millionen Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
- 23.Ziffer 23bei den Voranschlagsansätzen 1/61206, 1/61208, 1/61246 und 1/61248 für Maßnahmen des Klimaschutzes im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
- 24.Ziffer 24beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraphen 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
- 25.Ziffer 25bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
- 26.Ziffer 26bei den Voranschlagsansätzen 1/63516 und 1/63518 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
- 27.Ziffer 27bei den Voranschlagsansätzen 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
- 28.Ziffer 28bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 für Maßnahmen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;
- 29.Ziffer 29beim Voranschlagsansatz 1/65256 für Förderungen im Zusammenhang mit Innovation und strukturpolitischen Maßnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995 – 1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann;
- 30.Ziffer 30bei den Voranschlagsansätzen 1/65326, 1/65328, 1/65346, 1/65348, 1/65386 und 1/65388 für Zahlungen im Rahmen der Forschungs- und Entwicklungsoffensive im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem oder mehreren dieser Voranschlagsansätze bedeckt werden kann;
- 31.Ziffer 31beim Voranschlagsansatz 1/65358 bis zu einem Betrag von 45,08 Millionen Euro für Gesellschafterzuschüsse an Austrian Research Centers (ARC), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65356 sichergestellt werden kann;
- 32.Ziffer 32bei den Voranschlagsansätzen 1/65376 und 1/65378 für Zahlungen zur Innovationsförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
- 33.Ziffer 33beim Voranschlagsansatz 1/65628 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bundesstraßenverwaltung bis zu einem Betrag von 100 vH der Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/65134 erzielt werden;
- 34.Ziffer 34beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 0,900 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann;
- 35.Ziffer 35beim Voranschlagsansatz 1/15166 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro zur Finanzierung von medizinischen Zusatzleistungen und Maßnahmen der Altenbetreuung für im Ausland lebende NS-Opfer und -Vertriebene und ihre Hinterbliebenen über den Hilfsfonds, wenn die Bedeckung durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
- 1.Ziffer einsbei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513, 2/514 und 2/516 sowie des Voranschlagsansatzes 2/51504 zu finden ist;bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß Paragraph 53, BHG und Artikel römisch zehn, für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513, 2/514 und 2/516 sowie des Voranschlagsansatzes 2/51504 zu finden ist;
- 2.Ziffer 2bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
- 3.Ziffer 3für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 3 Millionen Euro im Finanzjahr 2008 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können,
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Art. 6 BFG 2008
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
- 1.Ziffer einsbei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;bei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;
- 2.Ziffer 2bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5185 sichergestellt werden kann;
- 3.Ziffer 3bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 103 Millionen Euro für Maßnahmen der sozialen Absicherung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5186 sichergestellt werden kann;
- 4.Ziffer 4bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive, der Sonderdotierung ’Forschung’ (Forschungsanleihe) und den Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 5.Ziffer 5bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, im Zusammenhang mit Zahlungen von Leistungsentgelten auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2004, sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß Paragraph 49, des Bundeshaushaltsgesetzes, im Zusammenhang mit Zahlungen von Leistungsentgelten auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 6.Ziffer 6bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
- 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
- 8.Ziffer 8bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 33 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608, die aus Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen aus Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt werden;
- 9.Ziffer 9bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro im Zusammenhang mit Neubauten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 10.Ziffer 10bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Heeresreform, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 11.Ziffer 11bei den Voranschlagsansätzen der Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 30 Millionen Euro jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden, und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
- 12.Ziffer 12bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 117 sowie der Unterteilungen 6 und 8 des Paragrafen 1107 für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im Ausland bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro, unter Anrechnung der für den Auslandskatastrophenfonds zur Verfügung gestellten Mittel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 13.Ziffer 13bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragrafen 6514 und 6569 bis zu einem Betrag von insgesamt 120 Millionen Euro für Zahlungen an die ÖBB und/oder die ASFINAG für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Infrastrukturoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5187 sichergestellt werden kann;
- 14.Ziffer 14beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 15.Ziffer 15bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 9,035 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Ausstattung und den laufenden Betrieb des Besucherzentrums, der Sicherheitszentrale und des Parlamentsshops, für Zahlungen von Reinigungs-, Miet- und Ausstattungserfordernissen für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des Parlaments, für Untersuchungsausschüsse, für Werkleistungen, für Bezugsrefundierungen und für zusätzliche Betriebskosten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 16.Ziffer 16bei den Voranschlagsansätzen 1/05003 und 1/05008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,45 Millionen Euro für Maßnahmen zur Einführung des ELAK oder ähnlicher IT-Datenbanken, für den laufenden Betrieb dieser neuen IT-Datenbank und für entsprechende Ausstattung der EDV, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 17.Ziffer 17bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10606 bis zu einem Betrag von insgesamt 9 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Begleitprogramm für die Fußball-Europameisterschaft 2008 (Veranstaltungsmanagement und Infrastrukturkosten), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 18.Ziffer 18beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 19.Ziffer 19bei den Voranschlagsansätzen 1/10048, 1/60206, 1/60236, 1/63636 und 1/63638 für die Vorfinanzierung der 5% Restquote der EU-Strukturfondsmittel der Periode 2000 bis 2006 bis zu einem Betrag von insgesamt 40 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahme sichergestellt werden kann;
- 20.Ziffer 20beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bau des Stadions St. Pölten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 21.Ziffer 21beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 22.Ziffer 22beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 23.Ziffer 23bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/11536, 1/11538 und 1/11548 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 24.Ziffer 24beim Voranschlagsansatz 1/12018 für Mietzahlungen und sonstige im Zusammenhang mit dem Bundesimmobiliengesetz stehenden Zahlungen bis zu einem Betrag von 44 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 25.Ziffer 25bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65133 und 1/65693 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 26.Ziffer 26beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 18 Millionen Euro für den laufenden klinischen Mehraufwand (Nachzahlungen Graz und Innsbruck), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 27.Ziffer 27beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Generalsanierungen an den Universitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 28.Ziffer 28bei den Voranschlagsansätzen 1/14106 und 1/14108 bis zu einem Betrag von insgesamt 19 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich der Studienförderung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 29.Ziffer 29beim Voranschlagsansatz 1/14168 bis zu einem Betrag von 12 Millionen Euro für das Institute of Science and Technology Austria (ISTA), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 30.Ziffer 30beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Euro für die Finanzierung von MedAustron, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 31.Ziffer 31beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 18,818 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 32.Ziffer 32beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für die Förderung des Maimonideszentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 33.Ziffer 33beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 34 Millionen Euro als Beitrag zur Mitfinanzierung der häuslichen Betreuung unter der Voraussetzung, dass auch die anderen Gebietskörperschaften einen angemessenen Beitrag leisten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5186 sichergestellt werden kann;
- 34.Ziffer 34beim Voranschlagsansatz 1/17018 bis zu einem Betrag von 7,5 Millionen Euro für die Einführung der elektronische Gesundheitsakte (ELGA), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 35.Ziffer 35beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit ATHENA (Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen), für zivile Entsendungen sowie sonstige Maßnahmen im Rahmen der ESVP/GASP, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 36.Ziffer 36bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, BGBl. I Nr. 23/2005, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 37.Ziffer 37beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität, BGBl. I Nr. 38/1997, bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen – über einen Betrag von 0,5 Millionen Euro liegenden – Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen – über einen Betrag von 0,5 Millionen Euro liegenden – Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 38.Ziffer 38beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 85 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 39.Ziffer 39beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 40.Ziffer 40beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 27 Millionen Euro für die Umsetzung von IT-Vorhaben, insbesondere der Strukturreform E-Finanz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 41.Ziffer 41beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Zahlungen im Rahmen der Beteiligung Österreichs an international akkordierten Hilfsprogrammen (HIPC-Treuhandfonds), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 42.Ziffer 42beim Voranschlagsansatz 1/54608 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für Aufwendungen im Zusammenhang mit Liegenschaftsveräußerungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 43.Ziffer 43bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 44.Ziffer 44beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 45.Ziffer 45beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für gemäß den §§ 73 Abs. 2 und 74 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 102/2002, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für gemäß den Paragraphen 73, Absatz 2 und 74 Absatz 5, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 46.Ziffer 46beim Voranschlagsansatz 1/61278 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des JI/CDM-Programmes gemäß Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61278 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des JI/CDM-Programmes gemäß Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 47.Ziffer 47beim Voranschlagsansatz 1/63233 für Baumaßnahmen am Regierungsgebäude in Wien bis zu einem Betrag von insgesamt 33 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608, die im Zusammenhang mit der Nachbesserung des Verkaufserlöses für das Amtsgebäude Krotenthallergasse 3 erzielt werden;
- 48.Ziffer 48beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 7 Millionen Euro für die Lehrlingsoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 49.Ziffer 49beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des vorgesehenen Voranschlagsbetrages, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 50.Ziffer 50beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für den Brennerbasistunnel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 51.Ziffer 51beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß Paragraph 11, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
- 52.Ziffer 52bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 und 8 der Paragrafe 6128, 6316 und 6527 bis zu einem Betrag von insgesamt 150 Millionen Euro für das verstärkte Engagement für den Klimaschutz und die Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 53.Ziffer 53beim Voranschlagsansatz 1/10128 bis zu einem Betrag von 0,66 Millionen Euro für die Ausstellung „90 Jahre Republik“, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,44 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 12 und hinsichtlich eines Betrages von 0,22 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 14 sichergestellt werden kann; dabei sind die bisher im Finanzjahr 2007 genehmigten Überschreitungen anzurechnen;
- 54.Ziffer 54beim Voranschlagsansatz 1/50188 bis zu einem Betrag von 16,4 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der österreichischen Entwicklungsbank, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 55.Ziffer 55beim Voranschlagsansatz 1/65266 bis zu einem Betrag von 0,95 Millionen Euro für Förderungen an Privatbahnen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 56.Ziffer 56bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 04 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes bis zu einem Betrag von insgesamt 0,295 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 57.Ziffer 57beim Voranschlagsansatz 1/10003 bis zu einem Betrag von 0,032 Millionen Euro, bei 1/10008 bis zu einem Betrag von 0,204 Millionen Euro sowie bei 1/10078 bis zu einem Betrag von 0,127 Millionen Euro jeweils für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,185 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 0,178 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 58.Ziffer 58bei den Voranschlagsansätzen 1/10133 und 1/10138 bis zu einem Betrag von insgesamt 5,314 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,584 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 4,730 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 59.Ziffer 59beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 0,349 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 60.Ziffer 60bei den Voranschlagsansätzen 1/02123 und 1/02128 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,365 Millionen Euro für Ausgaben im Zusammenhang mit Untersuchungsausschüssen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 61.Ziffer 61beim Voranschlagsansatz 1/02308 bis zu einem Betrag von 0,1 Millionen Euro zur Durchführung von Konferenzen im Rahmen internationaler Kontakte, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Art. 7 BFG 2008
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
- 1.Ziffer einsbeim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Euro für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
- 2.Ziffer 2beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Euro für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981;
- 3.Ziffer 3beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
- 4.Ziffer 4beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro;
- 5.Ziffer 5bei den Voranschlagsansätzen 1/54738 und 1/54739 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 146 Millionen Euro;
- 6.Ziffer 6bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 291 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215;bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 291 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215;
- 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 9 des Kapitels 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 1 454 Millionen Euro pro Voranschlagsansatz;
- 8.Ziffer 8bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro für Stückzinsen aus dem Erwerb von Wertpapieren;
- 9.Ziffer 9bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Erwerb von Wertpapieren;
- 10.Ziffer 10bei den Voranschlagsansätzen 1/58508 und 1/58518 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro;
- 11.Ziffer 11beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Wertpapieren;
- 12.Ziffer 12beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 219 Millionen Euro gemäß Art. II § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982;beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 219 Millionen Euro gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 10, des ASFINAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,;
- 13.Ziffer 13bei den Voranschlagsansätzen 1/54748, 1/54749 und 1/54858 bis zu einem Betrag von insgesamt 90 Milliarden Euro für Maßnahmen des Bundes nach dem Interbankmarktstärkungsgesetz und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils BGBl I Nr. 136/2008;bei den Voranschlagsansätzen 1/54748, 1/54749 und 1/54858 bis zu einem Betrag von insgesamt 90 Milliarden Euro für Maßnahmen des Bundes nach dem Interbankmarktstärkungsgesetz und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,;
- 14.Ziffer 14beim Voranschlagsansatz 1/54858 bis zu einem Betrag von 10 Milliarden Euro für Leistungen des Bundes gemäß § 93a Abs. 3 Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des BGBl. I Nr. 136/2008;beim Voranschlagsansatz 1/54858 bis zu einem Betrag von 10 Milliarden Euro für Leistungen des Bundes gemäß Paragraph 93 a, Absatz 3, Bankwesengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,;
- 15.Ziffer 15bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58108, 1/58208, 1/58218, 1/58228, 1/58308, 1/58408, 1/58418 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Euro für Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den Kreditoperationen gemäß Artikel II Abs. 1 Z 4 und Artikel VII Abs. 1 Z 13 und 14.bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58108, 1/58208, 1/58218, 1/58228, 1/58308, 1/58408, 1/58418 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Euro für Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den Kreditoperationen gemäß Artikel römisch zwei Absatz eins, Ziffer 4 und Artikel römisch sieben Absatz eins, Ziffer 13 und 14,
Art. 8 BFG 2008
Artikel VIII. (1) Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII und Art. VIII Abs. 2 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2, VI und VIII Abs. 2 als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.Artikel römisch acht. (1) Den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier bis römisch sieben und Artikel römisch acht, Absatz 2, darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier,, römisch fünf Absatz eins und 2, römisch sechs und römisch acht Absatz 2, als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis 25. Jänner 2009 die Genehmigung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/19137, 1/19397, 1/63577 und 1/63727 für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 3 BHG zu geben, welche aus der Abfuhr an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger auf Grund der Abrechnung für das Finanzjahr 2008 resultieren.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis 25. Jänner 2009 die Genehmigung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/19137, 1/19397, 1/63577 und 1/63727 für Zahlungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BHG zu geben, welche aus der Abfuhr an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger auf Grund der Abrechnung für das Finanzjahr 2008 resultieren.
Art. 9 BFG 2008
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG
- 1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 36 Millionen Euro an Kapital und 36 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 36 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988, geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 36 Millionen Euro an Kapital und 36 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 36 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
- 2.Ziffer 2die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93 a, Absatz 3, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
- 3.Ziffer 3die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß §§ 27, 35 und 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 21 Millionen Euro an Kapital und 4 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß Paragraphen 27, 35 und 51 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 21 Millionen Euro an Kapital und 4 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
- 4.Ziffer 4die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 73 Millionen Euro an Kapital und 73 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 48, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 73 Millionen Euro an Kapital und 73 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
- 5.Ziffer 5die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2 300 Millionen Euro an Kapital und 2 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2 300 Millionen Euro an Kapital und 2 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
- 6.Ziffer 6die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß § 47 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 000 Millionen Euro an Kapital und 2 000 Millionen Euro an Zinsen und die Kreditoperationen im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 000 Millionen Euro an Kapital und 2 000 Millionen Euro an Zinsen und die Kreditoperationen im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
- 7.Ziffer 7die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2002, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß Paragraph 2, des Bundesmuseen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
- (3)Absatz 3,Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 7 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG, auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist darüber hinaus Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, BHG nicht anzuwenden.
Art. 10 BFG 2008
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2008 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen TeileArtikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2008 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
- 1.Ziffer einsder bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss – sowie weiters der bei den Voranschlagsansätzen 1/11008, 1/11048, 1/11708, 1/30208, 1/30308, 1/40008, 1/40108, 1/40138, 1/40408 und 1/40508 jeweils für Instandhaltungsausgaben für Gebäude (Postengruppen 614 und 464/465) sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/20008 und 1/20108 für Instandhaltung von Gebäuden (Postengruppen 614/010) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
- 2.Ziffer 2
- a)Litera ader bei den Voranschlagsansätzen 1/10078, 1/10128, 1/10646, 1/11018, 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/11536, 1/11538, 1/11548, 1/12018, 1/14018, 1/14138, 1/14146, 1/14148, 1/14166, 1/14168, 1/14176, 1/14178, 1/14186, 1/14188, 1/15016, 1/15018, 1/15038, 1/15166, 1/15728, 1/17038, 1/20037, 1/30018, 1/40018, 1/50028, 1/50118, 1/50138, 1/50148, 1/50236, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/51856, 1/51867, 1/54108, 1/54608, 1/54729, 1/54826, 1/54828, 1/54846, 1/60378, 1/60826, 1/60848, 1/60866, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/61278, 1/61286, 1/61288, 1/63156, 1/63166, 1/63168, 1/63176, 1/63178, 1/63665, 1/63666, 1/65236, 1/65246, 1/65256, 1/65276, 1/65278, 1/65326, 1/65376, 1/65378 und 1/65388 sowie
- b)Litera bder bei den Voranschlagsansätzen 1/12006 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12208 (für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12216 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Sicherung der Jugendausbildung und für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12438 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14038 (Forschungs- und Entwicklungsoffensive, für Generalsanierung sowie für den 1%-igen Einbehalt gemäß § 12 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002), 1/14048 (für klinischen Mehraufwand und VAMED), 1/14108 (Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil), für Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/50296 (für Kooperationsabkommen), 1/61206 (für Förderprogramm klima/aktiv mobil), 1/65328 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65338 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen sowie Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65346 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65348 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) und 1/65386 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) 1/65498 (für flussbauliche Gesamtprojekte) sowieder bei den Voranschlagsansätzen 1/12006 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12208 (für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12216 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) sowie für Sicherung der Jugendausbildung und für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12438 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14038 (Forschungs- und Entwicklungsoffensive, für Generalsanierung sowie für den 1%-igen Einbehalt gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,), 1/14048 (für klinischen Mehraufwand und VAMED), 1/14108 (Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil), für Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/50296 (für Kooperationsabkommen), 1/61206 (für Förderprogramm klima/aktiv mobil), 1/65328 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65338 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen sowie Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65346 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65348 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) und 1/65386 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive) 1/65498 (für flussbauliche Gesamtprojekte) sowie
- c)Litera cder bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 bzw. gemäß § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999 gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, jeweils genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992 bzw. gemäß Paragraph 72, Absatz 4, oder 5 des Weingesetzes 1999 gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, jeweils genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2008 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem BHG oder dem BFG 2008 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2008 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/12214, 2/14104, 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51405, 2/51415, 2/51425, 2/51426, 2/51504, 2/51604, 2/51605, 2/51606, 2/51614 und 2/51615 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
- (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2008 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 1010, 1108, 1174, 1249, 3031, 3033, 3034, 3035, 4050, 4060, 4061, 5071, 6054, 6055, 6056, 6057, 6058 und 6580 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2008 gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 1010, 1108, 1174, 1249, 3031, 3033, 3034, 3035, 4050, 4060, 4061, 5071, 6054, 6055, 6056, 6057, 6058 und 6580 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).
Art. 11 BFG 2008
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 64, BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
- 1.Ziffer einsgemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
- 2.Ziffer 2gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 0,036 Millionen Euro im Einzelfall;gemäß Paragraph 64, Absatz 4, BHG bis zu einem Schätzwert von 0,036 Millionen Euro im Einzelfall;
- 3.Ziffer 3gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,018 Millionen Euro im Einzelfall.gemäß Paragraph 64, Absatz 5, BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,018 Millionen Euro im Einzelfall.
- (2)Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
- (3)Absatz 3,Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Art. 12 BFG 2008
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraphen 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
- (2)Absatz 2,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHGÜbersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 62 und 63 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG
- 1.Ziffer einsdie Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2 Millionen Euro, oder
- 2.Ziffer 2der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen Euro,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. - (3)Absatz 3,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 0,3 Millionen Euro, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 62 und 63 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 0,3 Millionen Euro, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Art. 13 BFG 2008
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2008 werden durch den Stellenplan 2008 festgelegt (Anlage II).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2008 werden durch den Stellenplan 2008 festgelegt (Anlage römisch zwei).
Art. 14 BFG 2008
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch vierzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Art. 15 BFG 2008
Artikel XV. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008.Artikel römisch fünfzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008.
Art. 16 BFG 2008
Artikel XVI. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch sechzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
- 1.Ziffer einsso weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.