Art. 7 BFG 2008

BFG 2008 - Bundesfinanzgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsbeim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Euro für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  2. 2.Ziffer 2beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Euro für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981;
  3. 3.Ziffer 3beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
  4. 4.Ziffer 4beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro;
  5. 5.Ziffer 5bei den Voranschlagsansätzen 1/54738 und 1/54739 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 146 Millionen Euro;
  6. 6.Ziffer 6bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 291 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215;bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 291 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215;
  7. 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 9 des Kapitels 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 1 454 Millionen Euro pro Voranschlagsansatz;
  8. 8.Ziffer 8bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro für Stückzinsen aus dem Erwerb von Wertpapieren;
  9. 9.Ziffer 9bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Erwerb von Wertpapieren;
  10. 10.Ziffer 10bei den Voranschlagsansätzen 1/58508 und 1/58518 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro;
  11. 11.Ziffer 11beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Wertpapieren;
  12. 12.Ziffer 12beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 219 Millionen Euro gemäß Art. II § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982;beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 219 Millionen Euro gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 10, des ASFINAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,;
  13. 13.Ziffer 13bei den Voranschlagsansätzen 1/54748, 1/54749 und 1/54858 bis zu einem Betrag von insgesamt 90 Milliarden Euro für Maßnahmen des Bundes nach dem Interbankmarktstärkungsgesetz und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils BGBl I Nr. 136/2008;bei den Voranschlagsansätzen 1/54748, 1/54749 und 1/54858 bis zu einem Betrag von insgesamt 90 Milliarden Euro für Maßnahmen des Bundes nach dem Interbankmarktstärkungsgesetz und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,;
  14. 14.Ziffer 14beim Voranschlagsansatz 1/54858 bis zu einem Betrag von 10 Milliarden Euro für Leistungen des Bundes gemäß § 93a Abs. 3 Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des BGBl. I Nr. 136/2008;beim Voranschlagsansatz 1/54858 bis zu einem Betrag von 10 Milliarden Euro für Leistungen des Bundes gemäß Paragraph 93 a, Absatz 3, Bankwesengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,;
  15. 15.Ziffer 15bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58108, 1/58208, 1/58218, 1/58228, 1/58308, 1/58408, 1/58418 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Euro für Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den Kreditoperationen gemäß Artikel II Abs. 1 Z 4 und Artikel VII Abs. 1 Z 13 und 14.bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58108, 1/58208, 1/58218, 1/58228, 1/58308, 1/58408, 1/58418 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Euro für Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den Kreditoperationen gemäß Artikel römisch zwei Absatz eins, Ziffer 4 und Artikel römisch sieben Absatz eins, Ziffer 13 und 14,
In Kraft seit 27.10.2008 bis 31.12.9999
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