Art. 11 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Artikel 11

Ernennung hoher Beamter

  1. (1)Absatz eins,Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.
  2. (2)Absatz 2,Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden.
  4. (4)Absatz 4,Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Artikel 11

Ernennung hoher Beamter

  1. (1)Absatz eins,Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.
  2. (2)Absatz 2,Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden.
  4. (4)Absatz 4,Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.

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