Art. 22 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Artikel 22

Große Beschwerdekammer

  1. (1)Absatz eins,Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für:
    1. a)Litera aEntscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden;
    2. b)Litera bdie Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 112 vorgelegt werden;
    3. c)Litera cEntscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen nach Artikel 112a.
  2. (2)Absatz 2,In Verfahren nach Absatz 1 Buchstaben a und b setzt sich die Große Beschwerdekammer aus fünf rechtskundigen und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. In Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe c setzt sich die Große Beschwerdekammer nach Maßgabe der Ausführungsordnung aus drei oder fünf Mitgliedern zusammen. In allen Verfahren führt ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.2007
Artikel 22

Große Beschwerdekammer

  1. (1)Absatz eins,Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für:
    1. a)Litera aEntscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden;
    2. b)Litera bdie Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 112 vorgelegt werden;
    3. c)Litera cEntscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen nach Artikel 112a.
  2. (2)Absatz 2,In Verfahren nach Absatz 1 Buchstaben a und b setzt sich die Große Beschwerdekammer aus fünf rechtskundigen und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. In Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe c setzt sich die Große Beschwerdekammer nach Maßgabe der Ausführungsordnung aus drei oder fünf Mitgliedern zusammen. In allen Verfahren führt ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz.

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