Art. 129 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Artikel 129

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

Das Europäische Patentamt gibt regelmäßig folgende Veröffentlichungen heraus:

  1. a)Litera aein Europäisches Patentblatt, das die Eintragungen in das europäische Patentregister wiedergibt, sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist;
  2. b)Litera bein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige dieses Übereinkommen und seine Anwendung betreffende Veröffentlichungen enthält.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Artikel 129

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

Das Europäische Patentamt gibt regelmäßig folgende Veröffentlichungen heraus:

  1. a)Litera aein Europäisches Patentblatt, das die Eintragungen in das europäische Patentregister wiedergibt, sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist;
  2. b)Litera bein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige dieses Übereinkommen und seine Anwendung betreffende Veröffentlichungen enthält.

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