§ 8 E-PRTR-BV Anfragen der Öffentlichkeit

E-PRTR-Begleitverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2020 bis 31.12.9999

Kontaktstelle für AnträgeAnfragen der Öffentlichkeit gemäß Anhang III EG-PRTR-V ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie. Kontaktstelle für Anträge der Öffentlichkeit gemäß Anhang römisch drei EG-PRTR-V ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Stand vor dem 25.05.2020

In Kraft vom 21.12.2007 bis 25.05.2020

Kontaktstelle für AnträgeAnfragen der Öffentlichkeit gemäß Anhang III EG-PRTR-V ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie. Kontaktstelle für Anträge der Öffentlichkeit gemäß Anhang römisch drei EG-PRTR-V ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

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