Art. 127 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Kapitel IIKapitel römisch zwei

Unterrichtung der Öffentlichkeit

und Behörden

Artikel 127

Europäisches Patentregister

Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung europäisches Patentregister, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Patentregister. Jedermann kann in das Patentregister Einsicht nehmen.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Kapitel IIKapitel römisch zwei

Unterrichtung der Öffentlichkeit

und Behörden

Artikel 127

Europäisches Patentregister

Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung europäisches Patentregister, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Patentregister. Jedermann kann in das Patentregister Einsicht nehmen.

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