§ 10 ZNV Einsatzpläne der Zivilflugplatzhalter

Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes während der Betriebszeiten des Zivilflugplatzes bei Flugnotfällen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches sowie Notfällen sind von den Zivilflugplatzhaltern Einsatzpläne zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Einsatzpläne haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie für die Auslösung von Rettungs- und Feuerlöschmaßnahmen vorgesehenen Alarmzeichen (zum Beispiel Sirenengeheul, Glockenzeichen oder Feuerwerkskörper);
    2. 2.Ziffer 2den Namen des Zivilflugplatzhalters, und des Einsatzleiters und gegebenenfalls des ärztlichen Leiters sowie deren Stellvertreter;
    3. 3.Ziffer 3die Fernsprechnummer der in Z 2 genannten Personen;die Fernsprechnummer der in Ziffer 2, genannten Personen;
    4. 4.Ziffer 4die Fernsprech- und Telefaxnummern sowie Anschriften und Angaben zur Alarmierung der nächsten Polizeidienststelle, der nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden, der nächstgelegenen Feuerwehr- und Rettungsstellen, Krankenanstalten und niedergelassenen Ärzte;
    5. 5.Ziffer 5die Anschrift, die Fernsprech- und Telefaxnummern, die E-Mail-Adressen, die Adressen des festen Flugfernmeldenetzes (AFTN) sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale;
    6. 6.Ziffer 6die Abgrenzung der Aufgaben der nach dem Einsatzplan Mitwirkenden;
    7. 7.Ziffer 7soweit es unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse erforderlich erscheint, eine in Planquadrate unterteilte Karte des Flugplatzrettungsbereiches (Maßstab 1 : 25 000 oder 1 : 50 000), in welcher die vorhandenen Wasserentnahmestellen sowie alle Zufahrtswege und natürlichen Bodenerhebungenetwaige schwierige Geländeformen (z. B. Erhebungen, Vertiefungen, Gewässer, Sumpfgebiete etc.) besonders gekennzeichnet sein müssen;
    8. 8.Ziffer 8Anzahl, Art und Weise und Umfang der Einsatzübungen gemäß § 11.Anzahl, Art und Weise und Umfang der Einsatzübungen gemäß Paragraph 11,
  3. (3)Absatz 3,Der Zivilflugplatzhalter hat den Einsatzplan der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn auf Grund des Einsatzplanes unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des betreffenden Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse ein rascher und wirksamer Einsatz gewährleistet erscheint. Vor der Genehmigung des Einsatzplanes sind die Austro Control GmbH, die örtlichen Sicherheitsbehörden, die örtlich zuständige Landesregierung und der Landeskatastrophendienst zu hören. Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Änderungen des Einsatzplanes sind nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn dadurch der Ablauf des Einsatzes berührt wird.
  4. (4)Absatz 4,Der Einsatzplan ist vom Zivilflugplatzhalter immer am letzten Stand zu halten und an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle am Zivilflugplatz aufzulegen. Der genehmigte Einsatzplan und jede Änderung des Einsatzplanes sind der Austro Control GmbH sowie allen für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich in Betracht kommenden Stellen und den nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden unverzüglich zu übermitteln und von diesen zu beachten. Nicht genehmigungspflichtige Änderungen des Einsatzplanes sind außerdem der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde vom Zivilflugplatzhalter unverzüglich bekannt zu geben.

Stand vor dem 04.12.2020

In Kraft vom 01.12.2007 bis 04.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes während der Betriebszeiten des Zivilflugplatzes bei Flugnotfällen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches sowie Notfällen sind von den Zivilflugplatzhaltern Einsatzpläne zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Einsatzpläne haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie für die Auslösung von Rettungs- und Feuerlöschmaßnahmen vorgesehenen Alarmzeichen (zum Beispiel Sirenengeheul, Glockenzeichen oder Feuerwerkskörper);
    2. 2.Ziffer 2den Namen des Zivilflugplatzhalters, und des Einsatzleiters und gegebenenfalls des ärztlichen Leiters sowie deren Stellvertreter;
    3. 3.Ziffer 3die Fernsprechnummer der in Z 2 genannten Personen;die Fernsprechnummer der in Ziffer 2, genannten Personen;
    4. 4.Ziffer 4die Fernsprech- und Telefaxnummern sowie Anschriften und Angaben zur Alarmierung der nächsten Polizeidienststelle, der nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden, der nächstgelegenen Feuerwehr- und Rettungsstellen, Krankenanstalten und niedergelassenen Ärzte;
    5. 5.Ziffer 5die Anschrift, die Fernsprech- und Telefaxnummern, die E-Mail-Adressen, die Adressen des festen Flugfernmeldenetzes (AFTN) sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale;
    6. 6.Ziffer 6die Abgrenzung der Aufgaben der nach dem Einsatzplan Mitwirkenden;
    7. 7.Ziffer 7soweit es unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse erforderlich erscheint, eine in Planquadrate unterteilte Karte des Flugplatzrettungsbereiches (Maßstab 1 : 25 000 oder 1 : 50 000), in welcher die vorhandenen Wasserentnahmestellen sowie alle Zufahrtswege und natürlichen Bodenerhebungenetwaige schwierige Geländeformen (z. B. Erhebungen, Vertiefungen, Gewässer, Sumpfgebiete etc.) besonders gekennzeichnet sein müssen;
    8. 8.Ziffer 8Anzahl, Art und Weise und Umfang der Einsatzübungen gemäß § 11.Anzahl, Art und Weise und Umfang der Einsatzübungen gemäß Paragraph 11,
  3. (3)Absatz 3,Der Zivilflugplatzhalter hat den Einsatzplan der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn auf Grund des Einsatzplanes unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des betreffenden Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse ein rascher und wirksamer Einsatz gewährleistet erscheint. Vor der Genehmigung des Einsatzplanes sind die Austro Control GmbH, die örtlichen Sicherheitsbehörden, die örtlich zuständige Landesregierung und der Landeskatastrophendienst zu hören. Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Änderungen des Einsatzplanes sind nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn dadurch der Ablauf des Einsatzes berührt wird.
  4. (4)Absatz 4,Der Einsatzplan ist vom Zivilflugplatzhalter immer am letzten Stand zu halten und an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle am Zivilflugplatz aufzulegen. Der genehmigte Einsatzplan und jede Änderung des Einsatzplanes sind der Austro Control GmbH sowie allen für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich in Betracht kommenden Stellen und den nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden unverzüglich zu übermitteln und von diesen zu beachten. Nicht genehmigungspflichtige Änderungen des Einsatzplanes sind außerdem der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde vom Zivilflugplatzhalter unverzüglich bekannt zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten