§ 4 ZNV Such- und Rettungszentrale

Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.9999

Die Durchführung der allfälligen Suchmaßnahmen auf dem Luftweg (§ 18) sowie die zusammenfassende Lenkung aller Suchmaßnahmen und die allfällig notwendige Einleitung von Rettungsmaßnahmen (Alarmdienst) obliegen der Austro Control GmbH als Such- und Rettungszentrale. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt. Die Durchführung der allfälligen Suchmaßnahmen auf dem Luftweg (Paragraph 18,) sowie die zusammenfassende Lenkung aller Suchmaßnahmen und die allfällig notwendige Einleitung von Rettungsmaßnahmen (Alarmdienst) obliegen der Austro Control GmbH als Such- und Rettungszentrale. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz bleibt unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.9999

Die Durchführung der allfälligen Suchmaßnahmen auf dem Luftweg (§ 18) sowie die zusammenfassende Lenkung aller Suchmaßnahmen und die allfällig notwendige Einleitung von Rettungsmaßnahmen (Alarmdienst) obliegen der Austro Control GmbH als Such- und Rettungszentrale. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt. Die Durchführung der allfälligen Suchmaßnahmen auf dem Luftweg (Paragraph 18,) sowie die zusammenfassende Lenkung aller Suchmaßnahmen und die allfällig notwendige Einleitung von Rettungsmaßnahmen (Alarmdienst) obliegen der Austro Control GmbH als Such- und Rettungszentrale. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz bleibt unberührt.

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