Art. 15 AETR Artikel 15

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.1992 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.1992 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

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