Art. 15 AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)), Artikel 15 - JUSLINE Österreich
Art. 15 AETR Artikel 15
AETR - Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.
(2)Absatz 2,Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
In Kraft seit 24.04.1992 bis 31.12.9999
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