Art. 14 AETR Artikel 14

AETR - Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Schlußbestimmungen

  1. (1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. März 1971 * zur Unterzeichnung auf; nach diesem Tag liegt es für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftkommission für Europa und für Staaten, die nach Absatz 8 der Statuten in beratender Eigenschaft zu dieser Kommission zugelassen sind, zum Beitritt auf.
  2. (2)Absatz 2,Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation.
  3. (3)Absatz 3,Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
  4. (4)Absatz 4,Dieses Übereinkommen tritt am hundertachtzigsten Tag nach der Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach der in Absatz 4 genannten Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen am hundertachtzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

_________________________

* Entsprechend dem, in ihrer vierundvierzigsten Sitzung gefassten Beschluß der Arbeitsgruppe Straßenverkehr, das Ende des Zeitraumes, innerhalb welches das AETR zur Unterzeichnung aufliegt, vom 31. Dezember 1970 auf den 31. März 1971 zu verschieben.

In Kraft seit 24.04.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 14 AETR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 14 AETR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 14 AETR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 14 AETR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 14 AETR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AETR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 13a AETR
Art. 15 AETR