Art. 13a AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)), Artikel 13 - JUSLINE Österreich
Art. 13a AETR Artikel 13
AETR - Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Bestimmungen, auf die am Ende von Artikel 12 Absatz 7 Buchstaben a und b des Anhangs verwiesen wird, gelten drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderung.
In Kraft seit 20.09.2010 bis 31.12.9999
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