Art. 37 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Kapitel VKapitel römisch fünf

Finanzvorschriften

Artikel 37

Deckung der Ausgaben

Die Ausgaben der Organisation werden gedeckt:

  1. a)Litera adurch eigene Mittel der Organisation;
  2. b)Litera bdurch Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren;
  3. c)Litera cerforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten;
  4. d)Litera dgegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Kapitel VKapitel römisch fünf

Finanzvorschriften

Artikel 37

Deckung der Ausgaben

Die Ausgaben der Organisation werden gedeckt:

  1. a)Litera adurch eigene Mittel der Organisation;
  2. b)Litera bdurch Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren;
  3. c)Litera cerforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten;
  4. d)Litera dgegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen.

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