Art. 2 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Artikel 2

Europäisches Patent

  1. (1)Absatz eins,Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.
  2. (2)Absatz 2,Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 31.12.2007
Artikel 2

Europäisches Patent

  1. (1)Absatz eins,Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.
  2. (2)Absatz 2,Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.

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