Art. 25 AETR Artikel 25

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.1992 bis 31.12.9999

Nach dem 31. März 1971 * wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am ersten Juli neunzehnhundertsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

______________________

* Entsprechend dem, in ihrer vierundvierzigsten Sitzung gefassten Beschluß der Arbeitsgruppe Straßenverkehr, das Ende des Zeitraumes, innerhalb welches das AETR zur Unterzeichnung aufliegt, vom 31. Dezember 1970 auf den 31. März 1971 zu verschieben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.1992 bis 31.12.9999

Nach dem 31. März 1971 * wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am ersten Juli neunzehnhundertsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

______________________

* Entsprechend dem, in ihrer vierundvierzigsten Sitzung gefassten Beschluß der Arbeitsgruppe Straßenverkehr, das Ende des Zeitraumes, innerhalb welches das AETR zur Unterzeichnung aufliegt, vom 31. Dezember 1970 auf den 31. März 1971 zu verschieben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten