Art. 33 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Artikel 33

Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen

  1. (1)Absatz eins,Der Verwaltungsrat ist befugt, folgende Vorschriften zu ändern:
    1. a)Litera adie Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fristen;
    2. b)Litera bdie Vorschriften des Zweiten bis Achten und des Zehnten Teils dieses Übereinkommens, um ihre Übereinstimmung mit einem internationalen Vertrag auf dem Gebiet des Patentwesens oder den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Patentwesens zu gewährleisten;
    3. c)Litera cdie Ausführungsordnung.
  2. (2)Absatz 2,Der Verwaltungsrat ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen folgende Vorschriften zu erlassen und zu ändern:
    1. a)Litera adie Finanzordnung;
    2. b)Litera bdas Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung;
    3. c)Litera cdie Versorgungsordnung und Erhöhungen der Versorgungsbezüge entsprechend einer Erhöhung der Dienstbezüge;
    4. d)Litera ddie Gebührenordnung;
    5. e)Litera eseine Geschäftsordnung.
  3. (3)Absatz 3,Der Verwaltungsrat ist befugt zu beschließen, daß abweichend von Artikel 18 Absatz 2 die Prüfungsabteilungen für bestimmte Gruppen von Fällen aus einem technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrung dies rechtfertigt. Dieser Beschluß kann rückgängig gemacht werden.
  4. (4)Absatz 4,Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen mit Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen sowie mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats für die Europäische Patentorganisation zu schließen.
  5. (5)Absatz 5,Ein Beschluß des Verwaltungsrats nach Absatz 1 Buchstabe b kann nicht gefaßt werden:
    • -Strichaufzählungin bezug auf einen internationalen Vertrag vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags;
    • -Strichaufzählungin bezug auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vor deren Inkrafttreten oder, wenn diese eine Frist für ihre Umsetzung vorsehen, vor deren Ablauf.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.2007
Artikel 33

Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen

  1. (1)Absatz eins,Der Verwaltungsrat ist befugt, folgende Vorschriften zu ändern:
    1. a)Litera adie Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fristen;
    2. b)Litera bdie Vorschriften des Zweiten bis Achten und des Zehnten Teils dieses Übereinkommens, um ihre Übereinstimmung mit einem internationalen Vertrag auf dem Gebiet des Patentwesens oder den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Patentwesens zu gewährleisten;
    3. c)Litera cdie Ausführungsordnung.
  2. (2)Absatz 2,Der Verwaltungsrat ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen folgende Vorschriften zu erlassen und zu ändern:
    1. a)Litera adie Finanzordnung;
    2. b)Litera bdas Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung;
    3. c)Litera cdie Versorgungsordnung und Erhöhungen der Versorgungsbezüge entsprechend einer Erhöhung der Dienstbezüge;
    4. d)Litera ddie Gebührenordnung;
    5. e)Litera eseine Geschäftsordnung.
  3. (3)Absatz 3,Der Verwaltungsrat ist befugt zu beschließen, daß abweichend von Artikel 18 Absatz 2 die Prüfungsabteilungen für bestimmte Gruppen von Fällen aus einem technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrung dies rechtfertigt. Dieser Beschluß kann rückgängig gemacht werden.
  4. (4)Absatz 4,Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen mit Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen sowie mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats für die Europäische Patentorganisation zu schließen.
  5. (5)Absatz 5,Ein Beschluß des Verwaltungsrats nach Absatz 1 Buchstabe b kann nicht gefaßt werden:
    • -Strichaufzählungin bezug auf einen internationalen Vertrag vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags;
    • -Strichaufzählungin bezug auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vor deren Inkrafttreten oder, wenn diese eine Frist für ihre Umsetzung vorsehen, vor deren Ablauf.

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