Art. 16 CSC

Internationales Übereinkommen über sichere Container

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.1987 bis 31.12.9999

Artikel XVIArtikel römisch sechzehn

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Artikel VII bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt. Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Artikel römisch sieben bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertundzweiundsiebzig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.1987 bis 31.12.9999

Artikel XVIArtikel römisch sechzehn

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Artikel VII bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt. Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Artikel römisch sieben bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertundzweiundsiebzig.

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