Art. 50 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Artikel 50

Finanzordnung

Die Finanzordnung bestimmt insbesondere:

  1. a)Litera adie Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;
  2. b)Litera bdie Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die in Artikel 37 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 41 vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind;
  3. c)Litera cdie Vorschriften über die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen;
  4. d)Litera ddie Sätze der in den Artikeln 39, 40 und 47 vorgesehenen Zinsen;
  5. e)Litera edie Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge;
  6. f)Litera fZusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Artikel 50

Finanzordnung

Die Finanzordnung bestimmt insbesondere:

  1. a)Litera adie Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;
  2. b)Litera bdie Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die in Artikel 37 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 41 vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind;
  3. c)Litera cdie Vorschriften über die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen;
  4. d)Litera ddie Sätze der in den Artikeln 39, 40 und 47 vorgesehenen Zinsen;
  5. e)Litera edie Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge;
  6. f)Litera fZusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll.

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