§ 8 ZNV Notausrüstungsverzeichnisse der Zivilluftfahrzeughalter

Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Halter von Zivilluftfahrzeugen österreichischer Staatszugehörigkeit haben über die an Bord ihrer Luftfahrzeuge befindliche Notausrüstung ein Verzeichnis zu führen. In diesem Verzeichnis ist auch zu vermerken, an welcher Stelle des Luftfahrzeuges gegebenenfalls ein Notsender eingebaut ist.
  2. (2)Absatz 2,Befindet sich ein Zivilluftfahrzeug in Flugnot, so hat dessen Halter der Austro Control GmbH auf Anforderung dieses Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Halter von Zivilluftfahrzeugen österreichischer Staatszugehörigkeit haben über die an Bord ihrer Luftfahrzeuge befindliche Notausrüstung ein Verzeichnis zu führen. In diesem Verzeichnis ist auch zu vermerken, an welcher Stelle des Luftfahrzeuges gegebenenfalls ein Notsender eingebaut ist.
  2. (2)Absatz 2,Befindet sich ein Zivilluftfahrzeug in Flugnot, so hat dessen Halter der Austro Control GmbH auf Anforderung dieses Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten