Art. 18 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Artikel 18

Prüfungsabteilungen

  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig.
  2. (2)Absatz 2,Eine Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Bis zum Erlaß der Entscheidung über die europäische Patentanmeldung wird jedoch in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung mit der Bearbeitung der Anmeldung beauftragt. Die mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.2007
Artikel 18

Prüfungsabteilungen

  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig.
  2. (2)Absatz 2,Eine Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Bis zum Erlaß der Entscheidung über die europäische Patentanmeldung wird jedoch in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung mit der Bearbeitung der Anmeldung beauftragt. Die mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.

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