Art. 61 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Artikel 61

Anmeldung europäischer Patente durch

Nichtberechtigte

  1. (1)Absatz eins,Wird durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents einer in Artikel 60 Absatz 1 genannten Person, die nicht der Anmelder ist, zugesprochen, so kann diese Person, sofern das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in bezug auf die in der europäischen Patentanmeldung benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder auf Grund des diesem Übereinkommen beigefügten Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist,
    1. a)Litera adie europäische Patentanmeldung an Stelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen,
    2. b)Litera beine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen oder
    3. c)Litera cbeantragen, daß die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2,Auf eine nach Absatz 1 eingereichte neue europäische Patentanmeldung ist Artikel 76 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Das Verfahren zur Durchführung des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse für eine nach Absatz 1 eingereichte neue europäische Patentanmeldung und die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr und der Benennungsgebühren für die neue Anmeldung sind in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Artikel 61

Anmeldung europäischer Patente durch

Nichtberechtigte

  1. (1)Absatz eins,Wird durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents einer in Artikel 60 Absatz 1 genannten Person, die nicht der Anmelder ist, zugesprochen, so kann diese Person, sofern das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in bezug auf die in der europäischen Patentanmeldung benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder auf Grund des diesem Übereinkommen beigefügten Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist,
    1. a)Litera adie europäische Patentanmeldung an Stelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen,
    2. b)Litera beine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen oder
    3. c)Litera cbeantragen, daß die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2,Auf eine nach Absatz 1 eingereichte neue europäische Patentanmeldung ist Artikel 76 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Das Verfahren zur Durchführung des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse für eine nach Absatz 1 eingereichte neue europäische Patentanmeldung und die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr und der Benennungsgebühren für die neue Anmeldung sind in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

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