Art. 109 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Artikel 109

Abhilfe

  1. (1)Absatz eins,Erachtet das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
  2. (2)Absatz 2,Wird der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.05.1979 bis 31.12.1998
Artikel 109

Abhilfe

  1. (1)Absatz eins,Erachtet das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
  2. (2)Absatz 2,Wird der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.

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