Art. 20 EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Artikel 20

Rechtsabteilung

  1. (1)Absatz eins,Die Rechtsabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen von Angaben im europäischen Patentregister sowie für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter.
  2. (2)Absatz 2,Entscheidungen der Rechtsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 31.12.2007
Artikel 20

Rechtsabteilung

  1. (1)Absatz eins,Die Rechtsabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen von Angaben im europäischen Patentregister sowie für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter.
  2. (2)Absatz 2,Entscheidungen der Rechtsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.

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