Art. 6 BFG 2008

Bundesfinanzgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2008 bis 31.12.9999

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben Artikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsbei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;bei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;
  2. 2.Ziffer 2bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5185 sichergestellt werden kann;
  3. 3.Ziffer 3bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 103 Millionen Euro für Maßnahmen der sozialen Absicherung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5186 sichergestellt werden kann;
  4. 4.Ziffer 4bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive, der Sonderdotierung ’Forschung’ (Forschungsanleihe) und den Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  5. 5.Ziffer 5bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, im Zusammenhang mit Zahlungen von Leistungsentgelten auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2004, sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß Paragraph 49, des Bundeshaushaltsgesetzes, im Zusammenhang mit Zahlungen von Leistungsentgelten auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  6. 6.Ziffer 6bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
  7. 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
  8. 8.Ziffer 8bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 33 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608, die aus Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen aus Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt werden;
  9. 9.Ziffer 9bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro im Zusammenhang mit Neubauten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  10. 10.Ziffer 10bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Heeresreform, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  11. 11.Ziffer 11bei den Voranschlagsansätzen der Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 30 Millionen Euro jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden, und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
  12. 12.Ziffer 12bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 117 sowie der Unterteilungen 6 und 8 des Paragrafen 1107 für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im Ausland bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro, unter Anrechnung der für den Auslandskatastrophenfonds zur Verfügung gestellten Mittel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  13. 13.Ziffer 13bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragrafen 6514 und 6569 bis zu einem Betrag von insgesamt 120 Millionen Euro für Zahlungen an die ÖBB und/oder die ASFINAG für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Infrastrukturoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5187 sichergestellt werden kann;
  14. 14.Ziffer 14beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  15. 15.Ziffer 15bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,59,035 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Ausstattung und den laufenden Betrieb des Besucherzentrums, der Sicherheitszentrale und des Parlamentsshops, für Zahlungen von Reinigungs-, Miet- und Ausstattungserfordernissen für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des Parlaments, für Untersuchungsausschüsse, für Werkleistungen, für Bezugsrefundierungen und für zusätzliche Betriebskosten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  16. 16.Ziffer 16bei den Voranschlagsansätzen 1/05003 und 1/05008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,45 Millionen Euro für Maßnahmen zur Einführung des ELAK oder ähnlicher IT-Datenbanken, für den laufenden Betrieb dieser neuen IT-Datenbank und für entsprechende Ausstattung der EDV, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  17. 17.Ziffer 17bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10606 bis zu einem Betrag von insgesamt 9 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Begleitprogramm für die Fußball-Europameisterschaft 2008 (Veranstaltungsmanagement und Infrastrukturkosten), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  18. 18.Ziffer 18beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  19. 19.Ziffer 19bei den Voranschlagsansätzen 1/10048, 1/60206, 1/60236, 1/63636 und 1/63638 für die Vorfinanzierung der 5% Restquote der EU-Strukturfondsmittel der Periode 2000 bis 2006 bis zu einem Betrag von insgesamt 40 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahme sichergestellt werden kann;
  20. 20.Ziffer 20beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bau des Stadions St. Pölten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  21. 21.Ziffer 21beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  22. 22.Ziffer 22beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  23. 23.Ziffer 23bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/11536, 1/11538 und 1/11548 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  24. 24.Ziffer 24beim Voranschlagsansatz 1/12018 für Mietzahlungen und sonstige im Zusammenhang mit dem Bundesimmobiliengesetz stehenden Zahlungen bis zu einem Betrag von 44 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  25. 25.Ziffer 25bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65133 und 1/65693 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  26. 26.Ziffer 26beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 18 Millionen Euro für den laufenden klinischen Mehraufwand (Nachzahlungen Graz und Innsbruck), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  27. 27.Ziffer 27beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Generalsanierungen an den Universitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  28. 28.Ziffer 28bei den Voranschlagsansätzen 1/14106 und 1/14108 bis zu einem Betrag von insgesamt 19 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich der Studienförderung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  29. 29.Ziffer 29beim Voranschlagsansatz 1/14168 bis zu einem Betrag von 12 Millionen Euro für das Institute of Science and Technology Austria (ISTA), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  30. 30.Ziffer 30beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Euro für die Finanzierung von MedAustron, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  31. 31.Ziffer 31beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 18,818 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  32. 32.Ziffer 32beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für die Förderung des Maimonideszentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  33. 33.Ziffer 33beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 34 Millionen Euro als Beitrag zur Mitfinanzierung der häuslichen Betreuung unter der Voraussetzung, dass auch die anderen Gebietskörperschaften einen angemessenen Beitrag leisten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5186 sichergestellt werden kann;
  34. 34.Ziffer 34beim Voranschlagsansatz 1/17018 bis zu einem Betrag von 7,5 Millionen Euro für die Einführung der elektronische Gesundheitsakte (ELGA), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  35. 35.Ziffer 35beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit ATHENA (Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen), für zivile Entsendungen sowie sonstige Maßnahmen im Rahmen der ESVP/GASP, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  36. 36.Ziffer 36bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, BGBl. I Nr. 23/2005, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  37. 37.Ziffer 37beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität, BGBl. I Nr. 38/1997, bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einen Betrag von 0,5 Millionen Euro liegenden – Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einen Betrag von 0,5 Millionen Euro liegenden – Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  38. 38.Ziffer 38beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 85 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  39. 39.Ziffer 39beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  40. 40.Ziffer 40beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 27 Millionen Euro für die Umsetzung von IT-Vorhaben, insbesondere der Strukturreform E-Finanz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  41. 41.Ziffer 41beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Zahlungen im Rahmen der Beteiligung Österreichs an international akkordierten Hilfsprogrammen (HIPC-Treuhandfonds), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  42. 42.Ziffer 42beim Voranschlagsansatz 1/54608 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für Aufwendungen im Zusammenhang mit Liegenschaftsveräußerungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  43. 43.Ziffer 43bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  44. 44.Ziffer 44beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  45. 45.Ziffer 45beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für gemäß den §§ 73 Abs. 2 und 74 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 102/2002, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für gemäß den Paragraphen 73, Absatz 2 und 74 Absatz 5, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  46. 46.Ziffer 46beim Voranschlagsansatz 1/61278 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des JI/CDM-Programmes gemäß Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61278 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des JI/CDM-Programmes gemäß Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  47. 47.Ziffer 47beim Voranschlagsansatz 1/63233 für Baumaßnahmen am Regierungsgebäude in Wien bis zu einem Betrag von insgesamt 33 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608, die im Zusammenhang mit der Nachbesserung des Verkaufserlöses für das Amtsgebäude Krotenthallergasse 3 erzielt werden;
  48. 48.Ziffer 48beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 7 Millionen Euro für die Lehrlingsoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  49. 49.Ziffer 49beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des vorgesehenen Voranschlagsbetrages, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  50. 50.Ziffer 50beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für den Brennerbasistunnel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  51. 51.Ziffer 51beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß Paragraph 11, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
  52. 52.Ziffer 52bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 und 8 der Paragrafe 6128, 6316 und 6527 bis zu einem Betrag von insgesamt 150 Millionen Euro für das verstärkte Engagement für den Klimaschutz und die Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  53. 53.Ziffer 53beim Voranschlagsansatz 1/10128 bis zu einem Betrag von 0,66 Millionen Euro für die Ausstellung „90 Jahre Republik“, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,44 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 12 und hinsichtlich eines Betrages von 0,22 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 14 sichergestellt werden kann; dabei sind die bisher im Finanzjahr 2007 genehmigten Überschreitungen anzurechnen;
  54. 54.Ziffer 54beim Voranschlagsansatz 1/50188 bis zu einem Betrag von 16,4 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der österreichischen Entwicklungsbank, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  55. 55.Ziffer 55beim Voranschlagsansatz 1/65266 bis zu einem Betrag von 0,95 Millionen Euro für Förderungen an Privatbahnen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  56. 56.Ziffer 56bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 04 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes bis zu einem Betrag von insgesamt 0,295 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  57. 57.Ziffer 57beim Voranschlagsansatz 1/10003 bis zu einem Betrag von 0,032 Millionen Euro, bei 1/10008 bis zu einem Betrag von 0,204 Millionen Euro sowie bei 1/10078 bis zu einem Betrag von 0,127 Millionen Euro jeweils für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,185 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 0,178 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  58. 58.Ziffer 58bei den Voranschlagsansätzen 1/10133 und 1/10138 bis zu einem Betrag von insgesamt 5,314 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,584 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 4,730 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  59. 59.Ziffer 59beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 0,349 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  60. 60.Ziffer 60bei den Voranschlagsansätzen 1/02123 und 1/02128 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,365 Millionen Euro für Ausgaben im Zusammenhang mit Untersuchungsausschüssen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  61. 5961.Ziffer 5961beim Voranschlagsansatz 1/2010802308 bis zu einem Betrag von 0,3490,1 Millionen Euro für Zahlungenzur Durchführung von Konferenzen im Zusammenhang mit der Errichtung des AsylgerichtshofesRahmen internationaler Kontakte, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Stand vor dem 10.11.2008

In Kraft vom 01.01.2008 bis 10.11.2008

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben Artikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsbei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;bei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;
  2. 2.Ziffer 2bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5185 sichergestellt werden kann;
  3. 3.Ziffer 3bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 103 Millionen Euro für Maßnahmen der sozialen Absicherung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5186 sichergestellt werden kann;
  4. 4.Ziffer 4bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive, der Sonderdotierung ’Forschung’ (Forschungsanleihe) und den Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  5. 5.Ziffer 5bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, im Zusammenhang mit Zahlungen von Leistungsentgelten auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2004, sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß Paragraph 49, des Bundeshaushaltsgesetzes, im Zusammenhang mit Zahlungen von Leistungsentgelten auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  6. 6.Ziffer 6bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
  7. 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
  8. 8.Ziffer 8bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 33 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608, die aus Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen aus Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt werden;
  9. 9.Ziffer 9bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro im Zusammenhang mit Neubauten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  10. 10.Ziffer 10bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Heeresreform, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  11. 11.Ziffer 11bei den Voranschlagsansätzen der Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 40 bis zu einem Betrag von insgesamt 30 Millionen Euro jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54617 zuzüglich der Einnahmen aus dem Voranschlagsansatz 2/50058, die jeweils aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden, und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
  12. 12.Ziffer 12bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 117 sowie der Unterteilungen 6 und 8 des Paragrafen 1107 für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im Ausland bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro, unter Anrechnung der für den Auslandskatastrophenfonds zur Verfügung gestellten Mittel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  13. 13.Ziffer 13bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragrafen 6514 und 6569 bis zu einem Betrag von insgesamt 120 Millionen Euro für Zahlungen an die ÖBB und/oder die ASFINAG für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Infrastrukturoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5187 sichergestellt werden kann;
  14. 14.Ziffer 14beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  15. 15.Ziffer 15bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,59,035 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Ausstattung und den laufenden Betrieb des Besucherzentrums, der Sicherheitszentrale und des Parlamentsshops, für Zahlungen von Reinigungs-, Miet- und Ausstattungserfordernissen für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des Parlaments, für Untersuchungsausschüsse, für Werkleistungen, für Bezugsrefundierungen und für zusätzliche Betriebskosten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  16. 16.Ziffer 16bei den Voranschlagsansätzen 1/05003 und 1/05008 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,45 Millionen Euro für Maßnahmen zur Einführung des ELAK oder ähnlicher IT-Datenbanken, für den laufenden Betrieb dieser neuen IT-Datenbank und für entsprechende Ausstattung der EDV, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  17. 17.Ziffer 17bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10606 bis zu einem Betrag von insgesamt 9 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Begleitprogramm für die Fußball-Europameisterschaft 2008 (Veranstaltungsmanagement und Infrastrukturkosten), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  18. 18.Ziffer 18beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  19. 19.Ziffer 19bei den Voranschlagsansätzen 1/10048, 1/60206, 1/60236, 1/63636 und 1/63638 für die Vorfinanzierung der 5% Restquote der EU-Strukturfondsmittel der Periode 2000 bis 2006 bis zu einem Betrag von insgesamt 40 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahme sichergestellt werden kann;
  20. 20.Ziffer 20beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bau des Stadions St. Pölten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  21. 21.Ziffer 21beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  22. 22.Ziffer 22beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  23. 23.Ziffer 23bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508, 1/11528, 1/11536, 1/11538 und 1/11548 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  24. 24.Ziffer 24beim Voranschlagsansatz 1/12018 für Mietzahlungen und sonstige im Zusammenhang mit dem Bundesimmobiliengesetz stehenden Zahlungen bis zu einem Betrag von 44 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  25. 25.Ziffer 25bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65133 und 1/65693 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  26. 26.Ziffer 26beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 18 Millionen Euro für den laufenden klinischen Mehraufwand (Nachzahlungen Graz und Innsbruck), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  27. 27.Ziffer 27beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Generalsanierungen an den Universitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  28. 28.Ziffer 28bei den Voranschlagsansätzen 1/14106 und 1/14108 bis zu einem Betrag von insgesamt 19 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich der Studienförderung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  29. 29.Ziffer 29beim Voranschlagsansatz 1/14168 bis zu einem Betrag von 12 Millionen Euro für das Institute of Science and Technology Austria (ISTA), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  30. 30.Ziffer 30beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Euro für die Finanzierung von MedAustron, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  31. 31.Ziffer 31beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 18,818 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  32. 32.Ziffer 32beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für die Förderung des Maimonideszentrums der Israelitischen Kultusgemeinde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  33. 33.Ziffer 33beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 34 Millionen Euro als Beitrag zur Mitfinanzierung der häuslichen Betreuung unter der Voraussetzung, dass auch die anderen Gebietskörperschaften einen angemessenen Beitrag leisten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5186 sichergestellt werden kann;
  34. 34.Ziffer 34beim Voranschlagsansatz 1/17018 bis zu einem Betrag von 7,5 Millionen Euro für die Einführung der elektronische Gesundheitsakte (ELGA), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  35. 35.Ziffer 35beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit ATHENA (Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen), für zivile Entsendungen sowie sonstige Maßnahmen im Rahmen der ESVP/GASP, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  36. 36.Ziffer 36bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, BGBl. I Nr. 23/2005, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie 1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  37. 37.Ziffer 37beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität, BGBl. I Nr. 38/1997, bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einen Betrag von 0,5 Millionen Euro liegenden – Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einen Betrag von 0,5 Millionen Euro liegenden – Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  38. 38.Ziffer 38beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 85 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  39. 39.Ziffer 39beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  40. 40.Ziffer 40beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 27 Millionen Euro für die Umsetzung von IT-Vorhaben, insbesondere der Strukturreform E-Finanz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  41. 41.Ziffer 41beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Zahlungen im Rahmen der Beteiligung Österreichs an international akkordierten Hilfsprogrammen (HIPC-Treuhandfonds), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  42. 42.Ziffer 42beim Voranschlagsansatz 1/54608 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für Aufwendungen im Zusammenhang mit Liegenschaftsveräußerungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  43. 43.Ziffer 43bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  44. 44.Ziffer 44beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  45. 45.Ziffer 45beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für gemäß den §§ 73 Abs. 2 und 74 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 102/2002, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für gemäß den Paragraphen 73, Absatz 2 und 74 Absatz 5, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  46. 46.Ziffer 46beim Voranschlagsansatz 1/61278 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des JI/CDM-Programmes gemäß Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61278 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich des JI/CDM-Programmes gemäß Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  47. 47.Ziffer 47beim Voranschlagsansatz 1/63233 für Baumaßnahmen am Regierungsgebäude in Wien bis zu einem Betrag von insgesamt 33 vH der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608, die im Zusammenhang mit der Nachbesserung des Verkaufserlöses für das Amtsgebäude Krotenthallergasse 3 erzielt werden;
  48. 48.Ziffer 48beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 7 Millionen Euro für die Lehrlingsoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  49. 49.Ziffer 49beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des vorgesehenen Voranschlagsbetrages, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  50. 50.Ziffer 50beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für den Brennerbasistunnel, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  51. 51.Ziffer 51beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro für Zahlungen gemäß Paragraph 11, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
  52. 52.Ziffer 52bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 und 8 der Paragrafe 6128, 6316 und 6527 bis zu einem Betrag von insgesamt 150 Millionen Euro für das verstärkte Engagement für den Klimaschutz und die Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  53. 53.Ziffer 53beim Voranschlagsansatz 1/10128 bis zu einem Betrag von 0,66 Millionen Euro für die Ausstellung „90 Jahre Republik“, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,44 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 12 und hinsichtlich eines Betrages von 0,22 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 14 sichergestellt werden kann; dabei sind die bisher im Finanzjahr 2007 genehmigten Überschreitungen anzurechnen;
  54. 54.Ziffer 54beim Voranschlagsansatz 1/50188 bis zu einem Betrag von 16,4 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der österreichischen Entwicklungsbank, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  55. 55.Ziffer 55beim Voranschlagsansatz 1/65266 bis zu einem Betrag von 0,95 Millionen Euro für Förderungen an Privatbahnen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  56. 56.Ziffer 56bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 04 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes bis zu einem Betrag von insgesamt 0,295 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  57. 57.Ziffer 57beim Voranschlagsansatz 1/10003 bis zu einem Betrag von 0,032 Millionen Euro, bei 1/10008 bis zu einem Betrag von 0,204 Millionen Euro sowie bei 1/10078 bis zu einem Betrag von 0,127 Millionen Euro jeweils für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,185 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 0,178 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  58. 58.Ziffer 58bei den Voranschlagsansätzen 1/10133 und 1/10138 bis zu einem Betrag von insgesamt 5,314 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,584 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 4,730 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  59. 59.Ziffer 59beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 0,349 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  60. 60.Ziffer 60bei den Voranschlagsansätzen 1/02123 und 1/02128 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,365 Millionen Euro für Ausgaben im Zusammenhang mit Untersuchungsausschüssen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  61. 5961.Ziffer 5961beim Voranschlagsansatz 1/2010802308 bis zu einem Betrag von 0,3490,1 Millionen Euro für Zahlungenzur Durchführung von Konferenzen im Zusammenhang mit der Errichtung des AsylgerichtshofesRahmen internationaler Kontakte, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2008 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

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