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Trifft(1) Im Verkehr innerhalb der Union sind Diskriminierungen verboten, die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidungdarin bestehen, so gelten diedass ein Verkehrsunternehmer in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.
Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahrdenselben Verkehrsverbindungen für die menschliche Gesundheit bestehtgleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.
(2) Absatz 1 schließt sonstige Maßnahmen nicht aus, dem betreffendendie das Europäische Parlament und der Rat gemäß Artikel 91 Absatz 1 treffen können.
(3) Der Rat trifft auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses eine Regelung zur Durchführung des Absatzes 1.
Er kann insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen, um es den Organen der Union zu ermöglichen, für die Beachtung des Absatzes 1 Sorge zu tragen, und um den Verkehrsnutzern die Vorteile dieser Bestimmung voll zukommen zu lassen.
(4) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Diskriminierungsfälle des Absatzes 1 und erlässt nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat mitteilen, daßdie erforderlichen Beschlüsse im Rahmen der in diesemgemäß Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird3 getroffenen Regelung.
Trifft(1) Im Verkehr innerhalb der Union sind Diskriminierungen verboten, die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidungdarin bestehen, so gelten diedass ein Verkehrsunternehmer in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.
Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahrdenselben Verkehrsverbindungen für die menschliche Gesundheit bestehtgleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.
(2) Absatz 1 schließt sonstige Maßnahmen nicht aus, dem betreffendendie das Europäische Parlament und der Rat gemäß Artikel 91 Absatz 1 treffen können.
(3) Der Rat trifft auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses eine Regelung zur Durchführung des Absatzes 1.
Er kann insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen, um es den Organen der Union zu ermöglichen, für die Beachtung des Absatzes 1 Sorge zu tragen, und um den Verkehrsnutzern die Vorteile dieser Bestimmung voll zukommen zu lassen.
(4) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Diskriminierungsfälle des Absatzes 1 und erlässt nach Beratung mit jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat mitteilen, daßdie erforderlichen Beschlüsse im Rahmen der in diesemgemäß Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird3 getroffenen Regelung.