§ 25 TKZVO 2009 Amtliche Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Der Lochteil ist gemäß Abs. 2 zu beschriften, der Dornteil gemäß Abs. 3. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 21 frei wählbar.Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Der Lochteil ist gemäß Absatz 2, zu beschriften, der Dornteil gemäß Absatz 3, Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 21, frei wählbar.
  2. (2)Absatz 2,Der Lochteil der amtlichen Ohrmarke weist mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und einen individuellen Code aus neun Ziffern aus, welcher vom VIS generiert wird. Zusätzlich darf ein DataMatrix-Code vom Typ ECC 200 mit denselben Angaben aufgedruckt werden, wobei die Länderkennung auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.
  3. (3)Absatz 3,Der Dornteil der amtlichen Ohrmarke hat den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und den individuellen Code aus neun Ziffern zu tragen, welcher vom VIS generiert wird, und zwar sowohl in Form einer Buchstaben-Ziffernkombination wie auch in Form eines DataMatrix-Codes vom Typ ECC 200, wobei die Länderkennung des DataMatrix-Codes auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.
  4. (4)Absatz 4,Das amtliche Fesselband weist mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und den individuellen Code aus neun Ziffern aus, welcher vom VIS generiert wird. Dieser muss sowohl in Form einer Buchstaben-Ziffernkombination wie auch in Form eines DataMatrix-Codes vom Typ ECC 200 auf dem Fesselband angegeben sein, wobei die Länderkennung des DataMatrix-Codes auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Der Lochteil ist gemäß Abs. 2 zu beschriften, der Dornteil gemäß Abs. 3. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 21 frei wählbar.Jede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Der Lochteil ist gemäß Absatz 2, zu beschriften, der Dornteil gemäß Absatz 3, Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 21, frei wählbar.
  2. (2)Absatz 2,Der Lochteil der amtlichen Ohrmarke weist mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und einen individuellen Code aus neun Ziffern aus, welcher vom VIS generiert wird. Zusätzlich darf ein DataMatrix-Code vom Typ ECC 200 mit denselben Angaben aufgedruckt werden, wobei die Länderkennung auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.
  3. (3)Absatz 3,Der Dornteil der amtlichen Ohrmarke hat den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und den individuellen Code aus neun Ziffern zu tragen, welcher vom VIS generiert wird, und zwar sowohl in Form einer Buchstaben-Ziffernkombination wie auch in Form eines DataMatrix-Codes vom Typ ECC 200, wobei die Länderkennung des DataMatrix-Codes auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.
  4. (4)Absatz 4,Das amtliche Fesselband weist mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und den individuellen Code aus neun Ziffern aus, welcher vom VIS generiert wird. Dieser muss sowohl in Form einer Buchstaben-Ziffernkombination wie auch in Form eines DataMatrix-Codes vom Typ ECC 200 auf dem Fesselband angegeben sein, wobei die Länderkennung des DataMatrix-Codes auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.

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