§ 21 TKZVO 2009 (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009), Inverkehrbringen von Ohrmarken, Fesselbändern und elektronischen Kennzeichen - JUSLINE Österreich
§ 21 TKZVO 2009 Inverkehrbringen von Ohrmarken, Fesselbändern und elektronischen Kennzeichen
TKZVO 2009 - Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Allgemeines zu Ohrmarken und Fesselbändern
(1)Absatz eins,Ohrmarken für Schweine sowie Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen haben aus einem Material, welches sich durch Geschmeidigkeit, Widerstandsfähigkeit, UV-Beständigkeit sowie gute Verträglichkeit auszeichnet, zu bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar sind und dass durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden möglichst nicht beeinträchtigt wird.
(2)Absatz 2,Die Angaben auf amtlichen Ohrmarken sowie amtlichen Fesselbändern dürfen weder entfernbar noch manipulierbar sein und müssen während der gesamten Lebenszeit des Tieres gut leserlich bleiben. Die Schriftart ist frei wählbar, muss aber gut und leicht lesbar sein und eine Größe von mindestens 4 mm aufweisen.
In Kraft seit 11.09.2009 bis 31.12.9999
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