§ 13 TKZVO 2009 (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009), Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit Ohrmarken und Stallmarken - JUSLINE Österreich
§ 13 TKZVO 2009 Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit Ohrmarken und Stallmarken
TKZVO 2009 - Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Ohrmarken sind in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar sind. Die Ohrmarken gemäß § 25 sowie die amtlichen elektronischen Ohrmarken gemäß § 27 sind auf der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte anzubringen.Die Ohrmarken sind in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar sind. Die Ohrmarken gemäß Paragraph 25, sowie die amtlichen elektronischen Ohrmarken gemäß Paragraph 27, sind auf der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte anzubringen.
(2)Absatz 2,Es steht dem Tierhalter frei, zusätzlich zur amtlichen Ohrmarke gemäß Abs. 1 eine Stallmarke anzubringen. Ist diese eine Ohrmarke, so ist sie entweder als Beilagscheibe zur amtlichen Ohrmarke gemäß Abs. 1 oder auf der Hälfte des Ohres, die der Ohrspitze zugeordnet ist, anzubringen und beim Ersetzen ist die neue Stallmarke in das schon vorhandene, noch nutzbare Loch einzuziehen.Es steht dem Tierhalter frei, zusätzlich zur amtlichen Ohrmarke gemäß Absatz eins, eine Stallmarke anzubringen. Ist diese eine Ohrmarke, so ist sie entweder als Beilagscheibe zur amtlichen Ohrmarke gemäß Absatz eins, oder auf der Hälfte des Ohres, die der Ohrspitze zugeordnet ist, anzubringen und beim Ersetzen ist die neue Stallmarke in das schon vorhandene, noch nutzbare Loch einzuziehen.
In Kraft seit 11.09.2009 bis 31.12.9999
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