Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Allgemeines
(1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,
1.Ziffer einsmit zwei Ohrmarken gemäß § 25 odermit zwei Ohrmarken gemäß Paragraph 25, oder
2.Ziffer 2mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem Fesselband gemäß § 25 odermit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
3.Ziffer 3mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 odermit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 15, oder
4.Ziffer 4mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß § 25 odermit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
5.Ziffer 5mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß § 25mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß Paragraph 25
gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
(3)Absatz 3,Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 nur solche Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder zu verwenden, die über eine gemäß § 30 zugelassene Stelle bezogen wurden.Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, nur solche Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder zu verwenden, die über eine gemäß Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.
(4)Absatz 4,Bezogene Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder dürfen ausschließlich in dem Betrieb zur Kennzeichnung verwendet werden, für den sie von der zugelassenen Stelle abgegeben wurden. Nicht mehr benötigte Ohrmarken, Fesselbänder oder Transponder sind vom Tierhalter an die Ohrmarkenvergabestelle zurückzugeben und von dieser unschädlich zu vernichten.
(5)Absatz 5,Verwendete Fesselbänder und Transponder sind vom Verfügungsberechtigten nach dem Tod bzw. der Schlachtung des damit gekennzeichneten Tieres unschädlich zu vernichten.
In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 TKZVO 2009
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 TKZVO 2009 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 TKZVO 2009