§ 9 TKZVO 2009 Tätowierstempel

TKZVO 2009 - Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb in Österreich gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Kennzeichnung gemäß § 7 an Stelle der Ohrmarke mittels Tätowierstempel erfolgen.Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb in Österreich gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Kennzeichnung gemäß Paragraph 7, an Stelle der Ohrmarke mittels Tätowierstempel erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Schweine, die länger als 30 Tage in einem österreichischen Betrieb gehalten werden, sind vor der Verbringung zur Schlachtstätte mittels Tätowierstempel zu kennzeichnen, auch wenn sie bereits mittels Ohrmarke gekennzeichnet sind.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 kann bei Verbringungen von Schweinen, die auf Grund ihrer starken Behaarung oder ihrer dunklen Pigmentierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mittels Tätowierstempel gekennzeichnet werden können, die Kennzeichnung dieser Schweine ausschließlich mit einer Ohrmarke gemäß § 22 durchgeführt werden, sofernAbweichend von Absatz 2, kann bei Verbringungen von Schweinen, die auf Grund ihrer starken Behaarung oder ihrer dunklen Pigmentierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mittels Tätowierstempel gekennzeichnet werden können, die Kennzeichnung dieser Schweine ausschließlich mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 22, durchgeführt werden, sofern
    1. 1.Ziffer einseine bescheidmäßige Ausnahmegenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde für den betreffenden Betrieb vorliegt und
    2. 2.Ziffer 2diese Schweine in der Schlachtstätte zeitlich oder räumlich getrennt von Schweinen anderer Betriebe geschlachtet werden und
    3. 3.Ziffer 3diese Schweine auf Grund der beiderseitigen betrieblichen Aufzeichnungen eindeutig einem Herkunftsbetrieb zuzuordnen sind und damit im VIS gleich wie zusätzlich mit Tätowierstempel gekennzeichnete Schweine gemeldet werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei Schweinen, die ihre Ohrmarke verloren haben, darf eine ausschließliche Kennzeichnung mittels Tätowierstempel nur dann erfolgen, wenn sie von jenem Betrieb, in welchem sie die Ohrmarke verloren haben und in dem sie aufgestallt sind, auf direktem Weg in eine Schlachtstätte verbracht werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Tätowierung muss deutlich lesbar sein und mittels blauer, grüner oder schwarzer Tätowierfarbe, die der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994, S. 13), entspricht, auf beiden Tierkörperhälften angebracht werden. Sie hat dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen und nachstehende Angaben in folgender Reihenfolge zu enthalten:Die Tätowierung muss deutlich lesbar sein und mittels blauer, grüner oder schwarzer Tätowierfarbe, die der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen Amtsblatt Nummer L 237 vom 10. September 1994, Seite 13), entspricht, auf beiden Tierkörperhälften angebracht werden. Sie hat dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen und nachstehende Angaben in folgender Reihenfolge zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufschrift „AT“ für Österreich;
    2. 2.Ziffer 2wahlweise den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß § 22 Abs. 3 Z 2;wahlweise den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2,;
    3. 3.Ziffer 3die siebenstellige LFBIS-Nummer des Betriebes, in dem das Schwein länger als 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung aufgestallt ist; und
    4. 4.Ziffer 4zusätzlich dürfen Logos (Buchstaben, Sonderzeichen; allerdings keine arabischen Ziffern) im Anschluss an die LFBIS-Nummer angebracht werden.
  6. (6)Absatz 6,Der Tätowierstempel muss zweizeilig ausgeführt sein. Die erste Zeile hat die Aufschrift „AT“, wahlweise den Bundesländercode und den ersten Teil der LFBIS-Nummer (mindestens drei, aber höchstens vier Ziffern) zu enthalten. Diese Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 10 mm aufweisen. Die zweite Zeile hat den zweiten Teil der LFBIS-Nummer und gegebenenfalls Logos zu enthalten. Die zweite Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 20 mm aufweisen.
  7. (7)Absatz 7,Die Kennzeichnung mittels Tätowierstempel ist so früh wie möglich unter Bedachtnahme auf den Tierschutz und auf die gute Lesbarkeit, bei Mastschweinen spätestens jedoch 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung vorzunehmen und entweder beidseitig im Schulterbereich oder beidseitig außen im Flankenbereich anzubringen. Eine Kennzeichnung mittels Tätowierstempel gemäß Abs. 5 binnen einer Frist von weniger als 30 Tagen vor der beabsichtigten Schlachtung ist bei Zuchtschweinen, Spanferkeln und Not- sowie Sonderschlachtungen zulässig. Werden solche Tiere zum Schlachthof verbracht, so muss allerdings die Tätowierung spätestens vor der Verladung zum Verbringen in die Schlachtstätte angebracht werden.Die Kennzeichnung mittels Tätowierstempel ist so früh wie möglich unter Bedachtnahme auf den Tierschutz und auf die gute Lesbarkeit, bei Mastschweinen spätestens jedoch 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung vorzunehmen und entweder beidseitig im Schulterbereich oder beidseitig außen im Flankenbereich anzubringen. Eine Kennzeichnung mittels Tätowierstempel gemäß Absatz 5, binnen einer Frist von weniger als 30 Tagen vor der beabsichtigten Schlachtung ist bei Zuchtschweinen, Spanferkeln und Not- sowie Sonderschlachtungen zulässig. Werden solche Tiere zum Schlachthof verbracht, so muss allerdings die Tätowierung spätestens vor der Verladung zum Verbringen in die Schlachtstätte angebracht werden.
  8. (8)Absatz 8,An Stelle des Tätowierstempels darf bei der Kennzeichnung gemäß Abs. 1, 2 und 4 ein gleichwertiges anderes Kennzeichnungssystem (zum Beispiel mittels Tuschepistole) verwendet werden, wenn der Bundesminister für Gesundheit die Gleichwertigkeit des jeweiligen Systems durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festgestellt hat. Auf eine solche Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Hierbei kann der Bundesminister auch Einschränkungen für die Anwendung des jeweiligen anderen Kennzeichnungssystems im Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegen.An Stelle des Tätowierstempels darf bei der Kennzeichnung gemäß Absatz eins, 2 und 4 ein gleichwertiges anderes Kennzeichnungssystem (zum Beispiel mittels Tuschepistole) verwendet werden, wenn der Bundesminister für Gesundheit die Gleichwertigkeit des jeweiligen Systems durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festgestellt hat. Auf eine solche Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Hierbei kann der Bundesminister auch Einschränkungen für die Anwendung des jeweiligen anderen Kennzeichnungssystems im Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegen.
In Kraft seit 05.02.2011 bis 31.12.9999
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