§ 14 TKZVO 2009 (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009), Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen - JUSLINE Österreich
§ 14 TKZVO 2009 Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen
TKZVO 2009 - Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, sind
1.Ziffer einsmit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 odermit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß Paragraph 27 und einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25, oder
2.Ziffer 2mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25 odermit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß Paragraph 27 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
3.Ziffer 3mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 odermit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Paragraph 27 und einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25, oder
4.Ziffer 4mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Paragraph 27 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25
zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist für vor dem 31. Dezember 2009 geborene Schafe oder Ziegen, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 zulässig.Abweichend von Absatz eins, ist für vor dem 31. Dezember 2009 geborene Schafe oder Ziegen, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß Paragraph 25, zulässig.
In Kraft seit 11.09.2009 bis 31.12.9999
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